Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel, sowie Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.

Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) als gleichwertig zu den betreffenden EU-Bestimmungen anerkannt.

Am 1. Januar 2022 ist in der EU die neue Ökobasisverordnung (EU) 2018/848 in Kraft getreten. Und unterdessen wurden zahlreiche neue Durchführungsbestimmungen erlassen. Damit hat das bisherige Öko-Recht der EU, auf welches in Anhang 9 des Agrarabkommens verwiesen wird, in der EU seine Gültigkeit verloren. Und die EU-Kommission hat aufgrund des revidierten EU-Öko-Rechts einen Prozess zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien des Agrarabkommens initiiert. Ziel ist es, Anhang 9 des Agrarabkommens per 1. Januar 2025 aufzudatieren. Demgemäss muss das WBF kritische Abweichungen zum revidierten EU-Öko-Recht zeitnah beheben, damit technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich auch in Zukunft vermieden werden.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Neu können zur Erneuerung der Bienenbestände jährlich höchstens 20 Prozent der Königinnen

und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, eingesetzt werden dürfen (s. Art. 8 Abs.2).

b) Im neuen Artikel 16bissoll ein statischer Verweis auf die Stelle in der Verordnung (EU) 2018/848

aufgenommen werden, welche die Produktion von unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und von Wildalgen regelt.

c) Bei der Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel soll der Einsatz von Ionenaustauch-

und Adsorptionsharzverfahren erst ab. 1.1.2026 nur noch bei Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen sein.

d) Schweinen über 35 kg dürfen bis zum 31.12.2030 noch höchstens 5 Prozent nicht biologisches

Kartoffelprotein gefüttert werden (s. Anhang 5).

e) In Anhang 6 «Anforderungen an die Auslaufflächen» sollen die minimalen Gesamtflächen pro Tier

der Schweingattung erhöht werden. Diese sind in der Schweiz im Vergleich zu den neuen Vorschriften der EU deutlich tiefer. Für die Anpassungen wird eine Übergangsfrist bis 31.12.2029 vorgeschlagen.

f) In Anhang 7 «Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe» sollen neu auch die

Futtermittel für Heimtiere und die Aquakulturtiere geregelt werden.

g) In Anhang 8 «Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrich-

tungen» sollen die Stoffe, die nicht als Biozide verwendet werden dürfen, neu aufgelistet werden.

h) In folgenden Anhängen sollen neue Stoffe aufgenommen und/oder bestehende Einträge ange-

passt werden:

• Anhang 1 «Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften»

• Anhang 2 «Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate»

• Anhang 3 «Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln»