Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Artikel 16h, Buchstabe g
Die verfügbare Menge Saatgut (in g oder kg) und die Anzahl Stecklingen / Pflanzen für pflanzliches Vermehrungsmaterial soll bei der Registrierung von biologischem Vermehrungsmaterial auf der OrganicXseeds-Plattform von den Saatguthändlern angegeben werden. So wird Transparenz über die Marktlage hergestellt und die Produzentinnen und Produzenten können sich auf der OrganiXseeds Plattform über die verfügbaren Mengen bei Bestellungen von biologischem Vermehrungsmaterial informieren.
Artikel 16i
Neu soll das FiBL die Liste der Arten oder Untergruppen der Arten, von welchen in der Schweiz ausreichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft vorhanden ist, veröffentlichen (→ s. in VP 24 vorgeschlagener Artikel 13, Absatz 3bisin der Bio-Verordnung SR 901.18).
Artikel 16i und der darin referenzierte Anhang 10 sind nicht mehr erforderlich. Artikel 16i soll deshalb aufgehoben werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2012
Noch sind auf dem Markt nicht ausreichend biologische Eiweissfuttermittel zur Verfügung, um die Fütterung von Ferkeln und Junghennen mit essentiellen Aminosäuren sicherzustellen, weswegen die Frist der Übergangsbestimmung bis zum 31.12.2030 verlängert werden soll. Die EU hat die entsprechende Frist bis Ende 2026 verlängert.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022, Absatz 3
Alternativen zur Ionenaustauschtechnologie wurden in den letzten Monaten von den vom Verbot nach Artikel 3d betroffenen Akteuren geprüft. Um diesen Akteuren genügend Zeit für die Umsetzung dieser Alternativen zu geben, wird die Übergangsfrist, in der die Anwendung von Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren bei der Herstellung von verarbeiteten Bio-Lebensmitteln noch erlaubt ist, um ein Jahr verlängert (bis 31. Dezember 2025). Die Möglichkeit einer spezifischen Ausnahmeregelung für das Schweizer Produkt Bio-Birnel soll in den kommenden Monaten geprüft werden.
Übergangsbestimmungen zu Änderung vom … Absätze 1-3
Absatz 1
Da bauliche Anpassungen für die landwirtschaftlichen Betriebe notwendig sein könnten, um die in Anhang 6 neu definierten Gesamtflächen für Tiere der Schweinegattung einzuhalten, wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgeschlagen. Bauliche Anpassungen sind kostenintensiv und benötigen auch genügend Zeit für die Umsetzung.
Absatz 2
Aquakulturerzeugnisse und Algen werden bisher nach privat-rechtlichen Standards biologisch produziert. Damit die betroffenen Akteure die neuen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen – insbesondere die Etikettierungsvorgaben – reibungslos umsetzen können, soll die Abgabe von am 31. Dezember 2024 vorhandenen Beständen bis Erschöpfung möglich sein.
Absatz 3
Ab dem 1. Januar 2024 sollen neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere gelten. Damit den betroffenen Akteuren genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Vorschriften zur Verfügung steht, sollen die Herstellung und Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere bis zum 31. Dezember 2024 nach bisherigem Recht vorgenommen werden können. Am 31. Dezember 2024 vorhandene Bestände dürfen bis zur Erschöpfung abgegeben werden.