Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft
Anhang 1 Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften
Ab 1. Januar 2025 sollen folgende zusätzlichen Stoffe in den Anhang 1 «Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften» aufgenommen werden:
• wässeriges Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süsslupine (Lupinus albus)
• Mangesiumhydrogenmetasilicat Silicatmineral (Talkum E553b)
• Eisenpyrophosphat
Alle drei Pflanzenschutzmittel sind nach Ansicht der Expert Group on Organic Farming (EGTOP) mit den Zielen und Grundsätzen des Biolandbaus vereinbar1. Die EU-Kommission hat die Stoffe deshalb auch als Pflanzenschutzmittel in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen.
Beim Eintrag «Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie Kiefernharzöle und Paraffinöle soll die Verwendungsvorschrift «keine chemisch-synthetischen Stoffe» gestrichen werden. Grund dafür ist, dass in den letzten Jahren neue Netz- und Haftmittel auf den Markt gekommen sind, welche die Regenfestigkeit von Pflanzenschutzmitteln verbessern. Dies kann zur Einsparung von Wirkstoffen führen und ist deshalb positiv zu bewerten (ganz besonders im Fall von Kupferfungiziden). Eine Reihe solcher Netz- und Haftmittel basiert auf Hydroxypropylstärke. Sie ist ein Derivat verschiedener pflanzlicher Stärken und wird auch als „modifizierte Stärke“ bezeichnet. Sie ist biologisch gut abbaubar und ungiftig. Allerdings wird sie in einem chemischen Prozess hergestellt und könnte deshalb unter dem derzeitigen Eintrag nicht verwendet werden.
Anhang 2 Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate
Ab 1. Januar 2025 soll der Eintrag «Kompost oder Gärgut aus Haushaltabfällen» eine neue Fassung erhalten, welche der Düngerverordnung entspricht.
Anhang 3 Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger
Der Anwendungsbereich der folgenden bereits in der Liste aufgeführten Zusatzstoffe soll erweitert werden: Ascorbinsäure (E300) für Fleischzubereitungen, Lecithin (E322) für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Natriumlactat (E325) für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Siliciumdioxid (E551) für Propolis. Beim Zusatzstoff Pektin (E440(i)) soll die Formulierung des Verwendungszwecks aktualisiert werden. Neu aufgenommen sollen Natriummetabisulfit (E223) für die Anwendung bei Krebstieren,
Natrium-Kaliumtartrat (E337) für die Anwendung bei pflanzlichen Erzeugnissen, Cellulose (E460) für die Anwendung bei der Gelatineherstellung.
Anhang 3 Teil B, Ziffer 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die
bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen
Der Anwendungsbereich für den Stoff Bentonit soll aktualisiert werden.
Anhang 3 Teil C, Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs
Nach Aufnahme der Aquakultur in den Geltungsbereich der Schweizer Bio-Verordnung können Algen auch in der Schweiz als biologisch zertifiziert werden. Die spezifische Zulassung von Algen, welche aus der biologischen Aquakultur gemäss anerkanntem internationalem Standard stammen, ist nicht mehr erforderlich. Der Eintrag soll gestrichen werden.
1 FINAL REPORT on Plant Protection (VII) and Fertilisers (V) der EGTOP, abrufbar online unter: EGTOP reports - European Commission (europa.eu)