Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 80Fedlex · Erläuternder Bericht
Strukturverbesserungsverordnung
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b
Die Vollzugspraxis hat gezeigt, dass die Erfüllung von drei unterschiedlichen Ausrichtungen insbesondere in wertschöpfungskettenorientierten PRE gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b schwierig umzusetzen ist. Zur Klärung des Vollzugs und im Sinne der administrativen Vereinfachung sollen PRE zukünftig aus mindestens drei Massnahmen mit je eigener Rechnungsführung und Trägerschaft sowie mit mindestens zwei (bisher drei) unterschiedlichen Ausrichtungen bestehen.
Artikel 50 Absatz 3
Neu ist es möglich, dass auch ausserhalb von PRE Beiträge im Talgebiet für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgerichtet werden (siehe Anhang 5 Ziffer 5). Ebenfalls können Tätigkeiten im landwirtschaftsnahen Bereich neu auch ausserhalb von PRE mit Finanzhilfen unterstützt werden (siehe Anhang 5 Ziffer 8). Innerhalb eines PRE wird sich die Förderung dieser beiden Massnahmenbereiche deshalb gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 neu an diesem Rahmen orientieren. Deshalb erübrigt sich inskünftig der Massnahmenabzug für den Aufbau und die Weiterentwicklung einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit (bisher Art. 50 Abs. 3 Bst. a) und die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (bisher Art. 50 Abs. 3 Bst. b).
Die Reduktion der anrechenbaren Kosten für Massnahmen, die während der Umsetzungsphase ergänzt werden (bisher Art. 50 Abs. 3 Bst. d), bringt nicht den gewünschten Nutzen (Verringerung Mitnahmeeffekt). Es handelt sich vielmehr um ein Hindernis für die regionale Entwicklung. Im Sinne der administrativen Vereinfachung soll deshalb auf diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verzichtet werden.
Letztlich verbleibt in diesem Absatz weiterhin eine Reduktion der anrechenbaren Kosten für weitere Massnahmen im Interesse des Gesamtprojekts (bisher Art. 50 Abs. 3 Bst. c).
Artikel 52 Absatz 2
Es wird präzisiert welches Informationssystem für Strukturverbesserung angewendet werden soll.
Artikel 54 Absatz 5
Der Grenzbetrag von 500 000 Franken (Abs. 1) wird neu ohne den Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen berechnet. Die laufenden Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite wurden von den Kantonen bereits bewilligt und sollen die Beurteilung des BLW im Rahmen der Genehmigung des neuen Darlehens nicht beeinflussen. Die Investitionskredite unter dem Grenzbetrag werden im Rahmen der Oberaufsicht und risikobasiert geprüft. Die Kantone tragen wie bisher die allfälligen Kreditverluste.
Artikel 57 Absatz 1 und 4
Gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) dürfen grössere Anschaffungen vor der Zusicherung der Beiträge nicht ohne Bewilligung bei der zuständigen Behörde getätigt werden. Dementsprechend wird festgelegt, dass Erwerbe, mit Ausnahme von Gattungsware, Maschinen und Fahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Grundstücken bis zu einem Wert von 500 000 Franken, nicht vor der Beitragszusicherung oder dem Abschluss der Vereinbarung getätigt werden dürfen. Durch die Festlegung der Ausnahmen mit einer Kostenobergrenze wird es möglich, z.B. Maschinen und Anlagen zur Förderung einer besonders umweltfreundlichen Produktion auch nach dem Erwerb zu unterstützen, was das Beitragsverfahren stark vereinfachen wird. Spätesten 6 Monate nach dem Erwerb der Maschine oder Anlage muss beim Kanton ein Gesuch um Finanzhilfen gestellt werden.
In Absatz 4 wird präzisiert und so formuliert, dass er für Tiefbau, Hochbau und PRE gilt. Somit besteht eine einheitliche Regelung. Bei PRE wird der vorzeitige Arbeitsbeginn für nicht bauliche Massnahmen grundsätzlich in der Beitragsverfügung zur Grundlagenetappe festgehalten.