Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Anhang 5 Ziffer 8
Die landwirtschaftsnähen Tätigkeiten werden neu mit Beiträgen unterstützt (bisher nur mit Investitionskrediten). Die Förderung erfolgt sofern eine Baubewilligung nach 40 Absatz 3 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) erteilt wurde und die Wettbewerbsneutralität nach Artikel 9 SVV gewährleistet ist.
Die vorgeschlagenen Ansätze sind die gleichen wie bei der einzelbetrieblichen Massnahme zugunsten der Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von eigenen und regionalen landwirtschaftlichen Produkten sowie des einheimischen Fischfangs (siehe Anhang 5 Ziffer 5.1). Die Verwertung von Biomasse (Mist, Kompost etc.) gilt gemäss Art. 12b LBV als landwirtschaftsnahe Tätigkeit. Diese wird nach Anhang 5, Ziffer 6 wie bisher nur mit einem IK von 50 % der anrechenbaren Kosten unterstützt.
Zudem soll präzisiert werden, dass keine Beiträge ausgerichtet werden, wenn im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes (z.B. Energieförderung) Finanzhilfen gewährt werden können. Eine Doppelsubventionierung ist ausgeschlossen (Art. 12 SuG).
Anhang 6 Ziffer 1.3
Die Fischzucht wurde in Artikel 3 Absatz 3bisE-LwG integriert. Deshalb können reine Fischzuchtbetriebe nicht mehr unterstützt werden. Es wird präzisiert, dass nur Berufsfischer oder Berufsfischerinnen unterstützt werden.
Anhang 6 Ziffer 2
Nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe d Absatz 3 E-LwG kann der Erwerb von landwirtschaftlichen Betrieben und Grundstücken unterstützt werden. Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auf dem freien Markt kann neu unterstützt werden (Art. 40 Abs. 2 Bst. b). Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten alle Immobilienanlagen (Bauten und Boden).
Anhang 6 Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 Buchstaben c und j
Um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft durch neue Technologien zu verringern, wird vorgeschlagen, die Anschaffung von Feldrobotern mit Beiträgen zu unterstützen. Um die Investitionen in diese neuen Technologien zu fördern, wird eine zusätzliche Unterstützung bis Ende 2030 vorgeschlagen, die ausschliesslich vom Bund getragen wird. Die Unterstützung beschränkt sich auf die Anschaffung neuer Roboter, die erst nach dem 1. Januar 2025 angeschafft werden. Die Förderung ist zeitlich bis zum 31.12.2035 befristet. Es ist davon auszugehen, dass sich der Einsatz von Feldrobotern bis zu diesem Zeitpunkt etabliert hat und von den Betrieben wirtschaftlich weitergeführt werden kann. Eine Förderung über diesen Zeithorizont hinaus ist daher nicht mehr erforderlich.
Die anderen Massnahmen der Tabelle, die bereits in Kraft sind, werden jedoch aufgrund gesetzestechnischer Anforderungen dargestellt. Sie werden nicht zur Diskussion gestellt.
Bei der Buchstaben c wird präzisiert, dass der Bundesbeitrag für die Lagerung sowie die Verdunstung des Reinigungswassers je höchstens 5000 Franken beträgt.
Anhang 6 Ziffer 3.4.1 und 3.4.2
Mit Beiträgen für die Einführung von Maschinen und Fahrzeugen ohne Antriebe mit fossilen Treibstoffen, reduziert die Landwirtschaft ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und den Ausstoss von Kohlendioxid in die Atmosphäre. Um Investitionen in neue Antriebsarten zu fördern, wird bis Ende 2030 eine zusätzliche Unterstützung vorgeschlagen, die ausschliesslich vom Bund getragen wird. Als Antriebarten kommen insbesondere Elektro-, Biogas- oder Wasserstoffantriebe in Frage. Die Unterstützung beschränkt sich auf die Anschaffung neuer Traktoren und Motormäher nach dem 1. Januar 2025. Die landwirtschaftlichen Transporter werden als Traktor im Sinne dieser Verordnung betrachtet. Die Wahl eines Pauschalsystems ermöglicht es, den Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung der Dossiers zu verringern und den Einfluss der Förderung auf die Entwicklung der Marktpreise zu begrenzen. Die Pauschale soll einen wesentlichen Teil der Mehrkosten gegenüber einem Antrieb mit