Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Strukturverbesserungsverordnung
Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe ebisund Absatz 3
Bei Wiederherstellungen nach Unwetterschäden kann anstelle einer Grundbuchanmerkung eine Erklärung des Werkeigentümers oder der Werkeigentümerin treten. Die bisherige Praxis wird in den Verordnungstext aufgenommen. In Absatz 3 wird der neue Buchstabe ebisebenfalls erwähnt. Weil auch Anlagen unterstützt werden können, wird das Wort «Werkeigentümer/ Werkeigentümerin» durch Eigentümer / Eigentümerin ersetzt.
Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c und e
Die technische Entwicklung soll bei der Vergabe von Finanzhilfen besser berücksichtigt werden. Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer für Maschinen und Fahrzeuge soll auf 5 Jahre reduziert werden.
Artikel 70 Absatz 4
Wie vor der Totalrevision der SVV soll bei einer gewinnbringenden Veräusserung die Rückforderung gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 67 Absatz 5 berechnet werden.
Artikel 71 Absatz 3 Einleitungssatz
Seit dem 1. Januar 2021 werden alle Entscheide der Kantone elektronisch an das BLW übermittelt. Zurzeit werden mehr als die Hälfte der Kantone gegen Mitte Jahr individuell aufgefordert, die Belege für die Finanzkontrolle einzureichen. Um den administrativen Aufwand zu senken, sollen die Kantone diese Belege dem BLW gleichzeitig mit der Bestandeserfassung elektronisch übermitteln. Damit wird vermieden, dass die Belege zweimal gesucht werden müssen.
Artikel 76a
Die Änderungen in Anhang 5 Ziffer 5 und Anhang 7 bewirken für PRE eine Anpassung der Beitragshöhe für die Unterstützung von Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte insbesondere im Talgebiet. PRE haben eine längere Vorbereitungsphase und basieren für die Ausarbeitung der Businesspläne auf den von Bund und Kantonen in Vorbescheiden kommunizierten Beitragssätzen. Bei Projekten ausserhalb der PRE bewirkt die Anpassung eine Senkung der Beitragshöhe für das Hügel- und Berggebiet.
Damit der Wechsel von der alten in die neue Beitragsberechnung ohne Friktionen funktioniert, sind die in Vorbescheiden kommunizierten Beitragssätze, die noch auf der alten Beitragsberechnung basieren, während der Dauer der Gültigkeit eines Vorbescheids weiterhin anwendbar.
Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe e und f
Buchstabe e definiert die Abstufung der Zusatzbeiträge für die Produktion von erneuerbarer Energie oder den Einsatz ressourcenschonender Technologien.
Anhang 4 Ziffer 2
Es wird präzisiert, dass die Zusatzbeiträge nicht nur für Wiederherstellungen, sondern auch für Sicherungen von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland gelten. Dies entspricht der Formulierung von Artikel 26 Absatz 2.
Anhang 5 Ziffer 1.1, 1.2.2 und 1.2.5
Die letzte Anpassung der Höhe der Pauschalen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Um der Entwicklung der Baukosten seit der letzten Anpassung Rechnung zu tragen, wird eine Erhöhung der Pauschalen um 18% vorgeschlagen. Gemäss dem Bundesamt für Statistik sind die Baukosten für neue Industriehallen um 17.1% gestiegen (Basis April 2008 = 100%).