Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten

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Strukturverbesserungsverordnung

In den spezifischen Bestimmungen (Ziffer 1.2.2) wird vorgesehen, dass die Mehrkosten infolge besonderer Erschwernisse auch nach Baubeginn geltend gemacht werden können. Damit können Kosten für unvorhergesehene Baugrundschwierigkeiten mit Beiträgen unterstützt werden.

In den spezifischen Bestimmungen (Ziffer 1.2.5) wird klargestellt, dass der Höchstbetrag pro Betrieb pro Mitgliedsbetrieb der Betriebsgemeinschaft ausgerichtet werden kann. Dies entspricht der heutigen Praxis. Diese Präzisierung ist notwendig, weil nach Artikel 10 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) der Zusammenschluss mehrerer Betriebe einen einzigen Betrieb darstellt.

Anhang 5 Ziffer 2.2.3 und 2.2.4

Die spezifischen Bestimmungen sehen wie vor der Totalrevision der SVV vor, dass die Pauschalen für Investitionskredite doppelt ausgerichtet werden können, wenn keine Beiträge gewährt werden.

Darüber hinaus wird in Ziffer 2.2.4 festgelegt, dass Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse auch nach dem Baubeginn beantragt werden können. Damit können die Kosten für unerwartete Schwierigkeiten im Baugrund mit Beiträgen unterstützt werden.

Anhang 5 Ziffer 4.1.1 und 4.1.2

Der Investitionskredit kann neu nur für die Wohnung des Betriebsleiters ausgerichtet werden. Eine Mitfinanzierung der Wohnung der Eltern ist nicht erforderlich, da diese zum Verkehrswert und nicht zum landwirtschaftlichen Ertragswert wie die Wohnung des Betriebsleiters bewertet ist.

Anhang 5 Ziffer 5.1 und 5.2

Die Unterstützung von gewerblichen Kleinbetrieben der ersten Verarbeitungsstufe gelten neu als gemeinschaftliche Massnahme (Art. 88 Abs. 2 Bst. c E-LwG). Zur Vereinfachung werden die Ansätze für Bauten und Anlagen zur Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von regionalen landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinheitlicht und für die Tal- und Hügelzone ein Ansatz von 10 Prozent vorgeschlagen. Auch für Gebäude und Einrichtungen zur Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen können neu Beiträge gewährt werden. Die Landwirtschaft und die Fischerei werden somit gleichgestellt. Die Förderung der Massnahmen gilt neu auch für Vorhaben im Talgebiet. Dank der Verbundaufgabe können die Kantone diese Gelegenheit nutzen um eine differenzierte Förderstrategie für ihre Regionen zu entwickeln.

In den spezifischen Bestimmungen wird festgelegt, dass die in den geförderten Bauten und Anlagen erzeugten landwirtschaftlichen Produkte der menschlichen Ernährung oder deren Verwendung dienen müssen. Lager für verarbeitete Produkte werden unterstützt, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Verarbeitung stehen. Diese Präzisierung grenzt diese Lager von anderen Lagerräumen wie z.B. Futterlager, Remisen, Getreidelager ab. Zu den Verkaufsgebäuden und -anlagen gehören die Verkaufsräume mit ihren Einrichtungen, die für den Verkauf an den Endverbraucher erforderlich sind.

Anhang 5 Ziffer 6 Buchstaben a, c und e

In Buchstabe a wird präzisiert, dass produzierende Gartenbaubetriebe von einem Investitionskredit von 50% für die geplanten Investitionen profitieren können.

Die Unterstützung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten wird neu in Anhang 5 Ziffer 8 geregelt. Neu kann in Buchstabe c festgelegt werden kann, dass die Produktionen gemäss Artikel 3 Absatz 3bisE-LwG mit einem Investitionskredit von 50% für die geplanten Investitionen unterstützt werden kann.

Umweltdienstleistungen nach Artikel 12b LBV werden wie bisher mit Investitionskrediten unterstützt. Beispielsweise können Investitionen in einem Kompostplatz mit einem Investitionskredit von höchstens 50% der anrechenbaren Kosten unterstützt werden.