Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/57: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) · 249 Seiten
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Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 20221 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 54 Absatz 1, 59 Absatz 1, 65 Buchstabe a und 71 Absätze 4–5 werden «Informationssystem für Strukturverbesserungen» und «Informationssystem für Strukturverbesserungen des BLW» ersetzt durch «Informationssystem nach Artikel 17 ISLV2».
Art. 5 Abs. 3
3Werden Beiträge Pächtern und Pächterinnen gewährt, so muss ein Pachtvertrag für eine Mindestdauer von 20 Jahren abgeschlossen werden. Für Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 muss ein Pachtvertrag mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren abgeschlossen werden. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken, sofern er nicht Bestandteil des Baurechtsvertrags ist.
Art. 6 Abs. 3
3Für gemeinschaftliche Massnahmen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen mindestens zwei landwirtschaftliche Betriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus eine Betriebsgrösse von je 1,00 SAK nachweisen.
SR ..........
1 SR 913.1
2 SR 919.117.71
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