Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/6: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Januar 2024 · 8 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-10/1/4

2.2.3 Anforderungen an die Überprüfung von Überrenditen bei zur Förderung beantragten Wasserkraftprojekten

Die Kantone AG, BE, BL, BS, FR, NE, JU, LU, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH, Stadt Zürich sowie die Mitte, SP, SVP, ufs, ERI, economiesuisse, FER, SGB, SGV, Travail.Suisse, Greenpeace, Pro Natura, Pusch, BKW, CKW, DSV, Electrosuisse, Swissnuclear, VAS, suissetec, AEE Suisse, SSES, Swissolar, SES, BFK, VSG, Primeo, Genossenschaft Elektra Fislisach, Gemeindewerk Villmergen, EM, Genossenschaft Elektra Busslingen, Elektrizitäts-Genossenschaft Siggenthal und StWZ Energie AG begrüssen die vorgeschlagene Anpassung oder haben keine Einwände.

Die Kantone AI, AR und GR bemerken, dass die Auflistung der Geldabflüsse durch den Begriff "Wirtschaftlichkeitsrechnung" ersetzt worden sei und dass es dadurch nicht mehr klar sei, ob alle bisher möglichen Geldabflüsse wieder möglich seien. Sie beantragen, dass die neue Regelung betreffend Wirtschaftlichkeitsrechnung in Anhang 4 Ziffer 2 der EnFV Berechnung bei Wasserkraftanlagen als Ergänzung, statt als Ersatz der bisherigen Regelung vorzusehen sei.

Der VSE und mit ihnen EKZ und Regiogrid stellen fest, dass Anhang 4 Ziffer 2 auf der einen Seite die Wirtschaftlichkeitsrechnung präzisiere, auf der anderen Seite überlasse sie den Nachweis dem Betreiber, indem er «die Erwartungswerte des Preisszenarios und des Wasseraufkommens für das Projekt auf der Grundlage eines mittleren Preisszenarios und eines mittleren Wasseraufkommens» anzuwenden habe. Der SWV und KHR begrüssen, dass für die Wirtschaftlichkeitsrechnung in Ziffer 2.2. littera b neu die mittleren Preisszenarien der Unternehmen für die Berechnung herangezogen werden. Damit werde eine langjährige Diskrepanz bei der Bewertung von Investitionen eliminiert. Aus der Sicht von Alpiq wird damit Rechtssicherheit geschaffen. Sie beantragen die Ergänzung, dass das mittlere Preisszenario und das mittlere Wasseraufkommen von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller geschätzt werden. VSE, SWV, KHR, Regiogrid und EKW beantragen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller auf Verlangen des BFE nur im Einzelfall seine Wirtschaftlichkeitsrechnung für das Projekt einzureichen habe. SWV, EKW und KHR präzisieren, dass mit den Kapitalkosten (WACC) diejenigen der Unternehmen und nicht der vom BFE publizierte WACC sei.

Anpassungen bei der Berechnung der ungedeckten Kosten von Wasserkraftanlagen würden durch SSH sehr begrüsst – insbesondere, wenn dabei auch die kürzeren Konzessionsdauern bei Kleinwasserkraftwerken und die damit für Investoren resultierenden Risiken berücksichtigt seien. Die in Anhang 4 beschriebenen Anpassungen der EnFV würden darauf schliessen lassen, dass der Bund dieses Problem erkannt habe und Anpassungen vornehme. Die bisherigen Ziffer 2.2 (die Geldabflüsse sind über die verbleibende Konzessionsdauer zu berücksichtigen) und 2.4 (allfällige Restwerte werden am Ende der Konzessionsdauer als Geldzuflüsse berücksichtigt) findet sich in der Vernehmlassungsversion nicht mehr. Inwieweit die von SSH beschriebene Problematik im Zusammenhang mit den kürzeren Konzessionsdauern bei der Kleinwasserkraft damit berücksichtigt werde, sei hingegen nicht erkennbar.

2.3. Rohrleitungssicherheitsverordnung (RLSV)

Die Kantone AI, LU, SG, SZ, SO und VD sowie die Mitte, SP, SVP, ufs, SGV, FER, Travail.Suisse,

Pusch, Pro natura und Greenpeace, Primeo Energie, VSE und VSG begrüssen die Einführung des Artikels 39a RLSV und damit die Ergänzung der RLSV um den Schutz vor Cyberdrohungen.

Der Kanton AR ist ebenfalls mit der Revision einverstanden, weist jedoch darauf hin, dass eine Diversifizierung der leitungsgebundenen Energieträger ebenso anzustreben sei (Wasserstoff und Folgeprodukte wie synthetisches Gas).

Die Kantone SH und TG stellen den Antrag, die Massnahmen auf sämtliche kritische Infrastrukturen wie Stromnetze, Wasserversorgung, Spitäler usw. auszuweiten.

Der VSE wünscht sich analoge Vorgaben für Strom und Gas, damit keine Doppelspurigkeit bei Querverbundunternehmen entsteht. Mit den parallelen Revisionen der RLSV und der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) würden diese Anforderungen gemäss VSE erfüllt. Er unterstützt die vorgeschlagene Ergänzung der RLSV.

5/8 BFE-D-238D3401/316