Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten

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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die vorgeschlagenen Änderungen könnten zu einer nicht bezifferbaren Zunahme von Fällen führen, die von den Gerichten behandelt werden müssen. Das betrifft in erster Linie die Anrufungen der Gerichte in Bezug auf den Erneuerungsfonds, solche wegen der Entschädigung im Zusammenhang mit dem Untergang eines Stockwerkeigentums, das auf einem selbstständigen und dauernden Baurecht begründet wurde, sowie solche in Bezug auf Teile des Gebäudes im Stockwerkeigentum, die nicht gesetzeskonform sind. Die Zunahme dürfte indes namentlich durch den Umstand begrenzt werden, dass viele Stockwerkeigentumsgemeinschaften bereits über einen Erneuerungsfonds verfügen.69

Die Grundbuchämter werden mehr Unterlagen im Zusammenhang mit der Begründung von Stockwerkeigentum prüfen müssen, wobei diese Kontrolle zu ihren gewöhnlichen Aufgaben gehört. Gesamthaft dürften ihre Aufgaben auf gleichem Niveau bleiben oder leicht zunehmen. Wenn auch die Verpflichtung der Ämter, unter gewissen Umständen die zuständige Stelle der amtlichen Vermessung zu beauftragen, den administrativen Aufwand etwas erhöhen kann, fallen umgekehrt andere Aufgaben weg (z. B. die Umwandlung des Stockwerkeigentums in gewöhnliches Miteigentum, wenn die amtliche Bestätigung nicht beigebracht wurde, die bestätigt, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Gebäudeteile Wohnungen oder geschäftliche oder sonstige Räumlichkeiten sind, die in sich abgeschlossen sind und über einen eigenen Zugang verfügen). Im Übrigen hat der Vorentwurf auf die Kantone und Gemeinden, die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete keine besonderen Auswirkungen.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Es handelt sich um eine Vorlage rechtstechnischer Natur, die eine punktuelle Aktualisierung des Stockwerkeigentumsrechts zum Gegenstand hat. Die vorgeschlagenen Änderungen bleiben ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Die Pflicht, bei der Begründung von Stockwerkeigentum einen Aufteilungsplan zu erstellen, erhöht zwar grundsätzlich den administrativen Aufwand für die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer. Der Aufwand wird indes dadurch klein gehalten, dass von besonderen Formvorschriften für den

69 Es gibt keine genauen gesamtschweizerischen Daten. Als Beispiel kann erwähnt werden, dass nach einer im Auftrag des Bundesamts für Wohnungswesen von der Hochschule Luzern erstellten Studie 84 % des Stockwerkeigentums in der Agglomeration Luzern über einen Erneuerungsfonds verfügten, drei Viertel erachteten die Höhe der Beiträge als korrekt, während in Wirklichkeit nur zwischen einem Viertel und der Hälfte der Fonds die Kosten der voraussehbaren Renovationen decken konnte; vgl. «Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum. Eine empirische Analyse über das Stockwerkeigentum in der Agglomeration Luzern». Hochschule Luzern, Institut für Betriebs- und Regionalökonomie, Oktober 2010, S. 33. Im Internet abrufbar unter www.bwo.admin.ch > Das BWO > Publikationen > Forschungspublikationen > Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum. Eine empirische Analyse über das Stockwerkeigentum in der Agglomeration Luzern.