Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten
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unverhältnismässig erscheint.67 Dementsprechend soll der Ausschluss aus der Gemeinschaft nicht als Sicherungsmittel für finanzielle Forderungen der Gemeinschaft dienen können.
Als lex specialis zum Miteigentumsrecht sieht Absatz 2 neu ein gerichtliches Nutzungsverbot für ausgeschlossene Stockwerkeigentümerinnen bzw. Stockwerkeigentümer vor. Ein solches Verbot kann u.U. auch schon vor der Veräusserung der Stockwerkeinheit in Kraft treten.68 Es verhindert die Umgehung des Ausschlusses, indem von der Gesellschaft ausgeschlossene Personen ihre Anteile nach Veräusserung an eine nahestehende Person weiterhin nutzen.
2.2 Zivilprozessordnung
Art. 249, Bst. d, Ziff. 3bis, 3terund 5
Artikel 249 Buchstabe d ZPO enthält eine nicht abschliessende Liste von Angelegenheiten, die dem summarischen Verfahren unterstehen.
Nach Ziffer 3bisgilt das summarische Verfahren neu auch für Massnahmen bei Rechtswidrigkeit des Stockwerkeigentums (Art. 712equinqiesAbs. 2 VE-ZGB). Diese Verfahrensart drängt sich auf, weil schnell entschieden werden sollte, damit das Stockwerkeigentum mit dem Gesetz in Einklang gebracht und die Korrektheit des Grundbuchs garantiert werden kann.
Nach Ziffer 3terist das summarische Verfahren neu auch anwendbar auf die gerichtliche Abänderung und Auflösung eines Erneuerungsfonds des Stockwerkeigentums. Ein einfaches Verfahren erlaubt es den Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern, eine Anpassung an die Umstände zu verlangen und ist der Erneuerungsfonds nicht ausreichend dotiert oder die Beiträge zu niedrig, kann das Gericht die notwendigen Anpassungen rasch vornehmen.
Ziffer 5 führt das neue gesetzliche Grundpfandrecht auf, das die Entschädigung der Stockwerkeigentümerin oder des Stockwerkeigentümers sicherstellt, die oder der bei einer Verlängerung des Baurechts aus der Gemeinschaft ausscheidet (Art. 712fbis Abs. 4 VE-ZGB).
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Entwurf hat keine Auswirkungen auf den Bund, weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht.
67 Vgl. MEIER-HAYOZ in BK, Art. 649b und 649c ZGB, N 10.
68 Zu denken wäre an die vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 261 ff. ZPO.