Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 41 Seiten
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Der erste Fall betrifft die systematische Verweigerung der Zustimmung zu Beschlüssen der Gemeinschaft. Die Bestimmung will nicht abweichende Stimmen von Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern zum Schweigen bringen, die sich aus berechtigten Motiven gegen gewisse Arbeiten am Gebäude aussprechen, etwa weil sie diese nicht mitfinanzieren können. Es geht vielmehr darum, diejenigen vom Stimmrecht auszuschliessen, die durch ihre systematische Opposition und ohne plausible Gründe, hauptsächlich in der Absicht zu schädigen, ein ordnungsgemässes Funktionieren des Stockwerkeigentums hintertreiben.
Beim zweiten Fall geht es um Stockwerkeigentümerinnen oder Stockwerkeigentümer, die wiederholt substanzielle finanzielle Pflichten verletzen. Nach heutigem Stand schliesst die Lehre aus, dass die Nichtzahlung von Beiträgen an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten für sich allein einen hinreichenden Grund für den Ausschluss vom Stimmrecht darstellt.64 Beschlüsse über die Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten wie auch über die Finanzierung von Arbeiten gehören zu den Aufgaben der Gemeinschaft, welche die Eigentumsversammlung festlegt. Leistet ein Mitglied seine Beiträge nicht und ergibt sich dadurch ein substanzieller Fehlbetrag, können der Gemeinschaft liquide Mittel fehlen, die für sie unerlässlich sind. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass die Gemeinschaft die betreffende Stockwerkeigentümerin oder den betreffenden Stockwerkeigentümer vorübergehend von der Beschlussfassung ausschliessen kann. Zwar verfügt sie über verschiedene andere Mittel, an die Beiträge zu kommen, aber diese Mittel durchzusetzen, kann Zeit in Anspruch nehmen. Der Ausschluss vom Stimmrecht sollte widerspenstige Mitglieder dazu bringen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, wobei diese Sanktion immer noch weniger schwer wiegt als die Durchsetzung anderer möglicher Mittel.
Absatz 2 beschränkt die Dauer des Ausschlusses auf sechs Monate. Er kann bis zu drei Mal beschlossen werden. Während des Ausschlusses kann das Stimmrecht weder persönlich noch durch eine Vertretung wahrgenommen werden. Es wird weder für die Berechnung der Mehrheiten noch für das Ergebnis berücksichtigt. Um zu verhindern, dass eine Mehrheit von Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern dieses Instrument benutzt, um Entscheidungen zum Schaden einer Minderheit durchzusetzen, muss der Ausschluss vom Stimmrecht einstimmig beschlossen werden. Würde die oder der vom Ausschluss betroffene Stockwerkeigentümerin bzw. Stockwerkeigentümer in der Versammlung Gleichgesinnte finden, könnte man nämlich davon ausgehen, dass es Gründe auch für ihre bzw. seine Sichtweise gibt. Wie beim Antrag auf Ausschluss aus der Gemeinschaft der Miteigentümerinnen und Miteigentümer nach Artikel 649b Absatz 2 ZGB, ist das betroffene Mitglied allerdings nicht berechtigt, an der Abstimmung über den Ausschluss teilzunehmen. In jedem Fall kann die Entscheidung über den Entzug des Stimmrechts nach Artikel 75 ZGB, der durch den Verweis in Artikel 712m Absatz 2 ZGB anwendbar ist, gerichtlich angefochten werden.
Der vorübergehende Ausschluss vom Stimmrecht hat die Funktion eines «Warnschusses» und soll den Druck auf die betroffene Stockwerkeigentümerin oder
64 MEIER-HAYOZ/REY, BK, N 6 zu Art. 712i ZGB; STEINAUER, Droits réels I, N 1623, sowie Fussnote 14; bei systematischer und absichtlicher Nichtzahlung der Beiträge kann jedoch ein Ausschlussgrund gegeben sein: WERMELINGER, ZK, N 11 zu Art. 712i ZGB.