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Vernehmlassung 2023/64: Änderung des Stockwerkeigentumsrechts (Art. 712a ff. ZGB) · 9 Seiten

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf

(Stockwerkeigentum)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom ...1

beschliesst:

I

Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1Im gesamten dritten Abschnitt des neunzehnten Titels wird «der Stockwerkeigentümer» ersetzt durch «die Stockwerkeigentümerin oder der Stockwerkeigentümer» mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2Im gesamten dritten Abschnitt des neunzehnten Titels wird «der Verwalter» ersetzt durch «die Verwalterin oder der Verwalter» mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 712a Abs. 1

1Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der der Miteigentümerin oder dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen.

Art. 712b Abs. 1, 3 und 4

1Gegenstand des Sonderrechts können einzelne Gebäudeteile sein, die als Wohnungen oder als Einheiten von Räumen zu geschäftlichen oder anderen Zwecken mit eigenem Zugang in sich abgeschlossen sein müssen, aber getrennte Nebenräume umfassen können. Die Gebäudeteile müssen im Begründungsakt und in gleicher Form

SR ..........

1BBl ...

2SR 210

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