Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/66: Teilrevision Waldgesetz – Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern · 8 Seiten
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die Bereitschaft zu einer verstärkten Waldpflege und Holzernte erhöhen, was sich positiv auf die Versorgungssicherheit der holzverarbeitenden Betriebe und auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des gesamten Wald- und Holz-Sektors auswirkt. Aus wettbewerbs-ökonomischer Sicht könnte eine erhöhte Markt- bzw. Preistransparenz aber auch ambivalent beurteilt werden. Effizienzgewinnen infolge besserer Information können Wohlfahrtsverluste aufgrund der engen Zusammenarbeit der Marktteilnehmer entgegenstehen. Dabei ist hervorzuheben, dass die Möglichkeit nach Artikel 41b WaG, Richtpreise zu vereinbaren, keinen generellen Freipass für wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen darstellen darf.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die im Kapitel 4.3 erwähnte Erhöhung der Bereitschaft zu einer verstärkten Waldpflege und Holzernte würde sich auch auf die Waldstabilität und die Sicherstellung der Waldfunktionen gemäss Artikel 1 WaG positiv auswirken. Von einer besseren Sicherstellung der Waldfunktionen profitiert auch die Gesellschaft.
4.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Wie im Kapitel 4.4 erwähnt haben Richtpreise indirekt einen positiven Einfluss auf die Waldstabilität. Durch eine Erhöhung der Holzernte und Verarbeitung (siehe Kapitel 4.3) kann auch eine verbesserte Klimaschutzwirkung von Wald und Holz sowie eine bessere Anpassung des Waldes an den Klimawandel erreicht werden.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungs- und Gesetzeskonformität
In der Literatur sowie von der Wettbewerbskommission (WEKO) wird die Ansicht vertreten, dass die Vereinbarung von vertikalen Richtpreisen unter Umständen eine unzulässige Wettbewerbsabrede im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen3 (Kartellgesetz; KG) darstellen kann. Durch Preisempfehlungen können sowohl das Preissetzungsverhalten der Händler als auch die Zahlungsbereitschaft der Konsumenten beeinflusst werden.
Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass unter Einhaltung der Voraussetzungen in der vorgeschlagenen Regelung keine kartellrechtlich unzulässige Beseitigung des Wettbewerbs entsteht. Mit dem neuen Artikel 41b WaG werden weder Mindest- noch Festpreise für Rohholz festgelegt. Zudem werden die Richtpreise ausdrücklich als «unverbindlich» gekennzeichnet, und es darf weder Druck zur Einhaltung der Preisempfehlung ausgeübt noch dürfen irgendwelche Anreize zur Einhaltung der Richtpreise gewährt werden. Die entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Partnern der Holzbranche sind aus Sicht der Kommission in der Konsequenz nicht als wettbewerbsrechtliche Verstösse auf Grundlage des Kartellgesetzes (insb. Art. 5 KG) zu ahnden.
3 SR 251