Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/66: Teilrevision Waldgesetz – Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern · 8 Seiten
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Selbst wenn man der Ansicht wäre, dass es sich bei Preisempfehlungen für Rohholz um eine unzulässige Wettbewerbsabrede und damit um eine verfassungsrechtlich problematische Abweichung vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit handle, könnte die vorgeschlagene Regelung verfassungsrechtlich zulässig sein: Für diesen Fall wäre zu beachten, dass gemäss Artikel 94 Absatz 4 der Bundesverfassung4 (BV) Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, dann zulässig sein können, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen sind. Im Bereich der Landwirtschaft, wo Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes gemäss der Begründung der parlamentarischen Initiative als Vorlage für die vorgeschlagene Regelung im Waldgesetz dient, ist ein ausdrücklicher Vorbehalt zur Abweichung vom Grundsatz der freien Wirtschaft in Artikel 104 Abs. 2 BV enthalten. Im Bereich der Forstwirtschaft (Art. 77 BV) gibt es zwar keine ausdrückliche Regelung. Allerdings ist auf Artikel 103 BV hinzuweisen, wonach der Bund Wirtschaftszweige und Berufe fördern kann, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Selbst wenn also davon auszugehen wäre, dass die hier zur Diskussion stehenden Preisempfehlungen dem Grundsatz der freien Wirtschaft widersprächen, könnte der Eingriff
u. U. mit Artikel 103 BV gerechtfertigt werden.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Schweiz hat in diesem Bereich keine internationalen Verpflichtungen.
5.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage enthält weder Gesetzesbestimmungen über Subventionen noch werden Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beantragt, die Grundsätze des Subventionsgesetzes finden hier somit keine Anwendung.
4 SR 101