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Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 7 Seiten
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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 119 Sachüberschrift
Erstreckung
7. Bundesgesetz vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Art. 38 Sachüberschrift sowie Abs. 2bis–5
Berechnung der Fristen
2bisAufgehoben
3Die folgenden Mitteilungen gelten zum nachstehenden Zeitpunkt als zugestellt:
a. eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird: spä- testens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch;
b. eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird: am darauffolgenden Werktag.
4Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werk- tag.
5Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihre Vertretung Wohnsitz oder Sitz hat.
Art. 38a Stillstand der Fristen
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still:
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.