Vorlage
Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 7 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»
4Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.
2. Bundesgesetz vom 17. Juni 20052 über das Bundesgericht
Art. 44 Abs. 2
2Folgende Mitteilungen gelten zum nachstehenden Zeitpunkt als zugestellt:
a. eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressa- tin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird: spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch;
b. eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird: am nächstfolgenden Werktag.
Art. 45 Abs. 2
2Aufgehoben
Art. 45a Massgebendes kantonales Recht
Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter oder ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat.
3. Bundesgesetz vom 21. Juni 19633 über den Fristenlauf an Samstagen
Titel
Bundesgesetz über den Fristenlauf und die Zustellung von Mitteilungen an Wochen- enden und Feiertagen (BGFL)
Ingress
gestützt auf die Artikel 122 Absatz 1, 123 Absatz 1, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buch- stabe d und 188 Absatz 2 der Bundesverfassung4
Art. 1a
1Eine Mitteilung einer Behörde oder einer privaten Person, die an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Fei- ertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird, gilt am nächstfolgenden Werktag als zugestellt.
2 SR 173.110
3 SR 173.110.3
4 SR 101