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Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 7 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

5. Militärstrafprozess vom 23. März 19796

Art. 46 Berechnung

1Berechnet sich die Frist nach Tagen, so beginnt sie am Tage nach der Mitteilung.

2Eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird, gilt am nächstfolgenden Werktag als zugestellt.

3Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endigt die Frist am nächsten Werktag.

4Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.

Art. 46a Wahrung und Erstreckung

1Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die zuständige Stelle gelangt oder der schweizerischen Post übergeben worden sein. In Haftfällen genügt die fristgerechte Übergabe an den Gefängniswärter, der für die Weiterleitung besorgt ist.

2Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe rechtzeitig bei einer unzu- ständigen schweizerischen Dienst- oder Amtsstelle eingereicht wurde. Die Eingabe ist unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

3Die vom Gesetz bestimmten Fristen sind nicht erstreckbar. Richterlich bestimmte Fristen können auf begründetes Gesuch hin, das vor Ablauf der Frist zu stellen ist, erstreckt werden.

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19907 über die direkte Bundessteuer

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Kapitels

Art. 118a Zustellung

1Eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder einem staatlich anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird, gilt am nächstfolgenden Werktag als zugestellt.

2Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Veranlagungskan- tons nach den Artikeln 105–107.

6 SR 322.1

7 SR 642.11