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Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 7 Seiten

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Bundesgesetz «%ASFF_YYYY_ID»

2Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem der Adressat oder die Adressatin oder deren Vertretung Wohnsitz oder Sitz hat.

3Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Abreden, die den Empfang von Mitteilungen regeln.

4. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19275

Art. 211 Fristen: Berechnung

1Bei der Berechnung von mehrtägigen Fristen für die Einreichung der Disziplinarbe- schwerde und der Disziplinargerichtsbeschwerde wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.

2Eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird, gilt am nächstfolgenden Werktag als zugestellt.

3Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächsten Werktag.

4Massgebend für die Bestimmung der Feiertage ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.

5-6Aufgehoben

Art. 211a Fristen: Wahrung und Erstreckung

1Die Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten des Bestraften eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist.

2Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

Art. 211b Fristen: Wiederherstellung

1Die Wiederherstellung einer Frist ist zulässig, wenn der Beschwerdeführer unver- schuldet abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Das begründete Gesuch ist während des Dienstes innert 24 Stunden, ausserhalb des Dienstes innert fünf Tagen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich unter Angabe der Beweismittel bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Gleichzeitig ist die versäumte Beschwerde nachzu- holen.

2Über das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist entscheidet die Rechtsmitte- linstanz.

5 SR 321.0