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Vernehmlassung 2023/69: Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen · 7 Seiten

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Vorentwurf

Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …

beschliesst:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren

Art. 20 Abs. 2bis– 4

2bisFolgende Mitteilungen gelten zum nachstehenden Zeitpunkt als zugestellt:

a. eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird: spätestens am siebten Tag nach dem ers- ten erfolglosen Zustellungsversuch;

b. eine Mitteilung, die an einem Samstag, Sonntag oder einem vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag nicht gegen Unterschrift überbracht wird: am nächstfolgenden Werktag.

3Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

SR ..........

1 SR 172.021

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