Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 129 Seiten

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Aktenzeichen: ASTRA-24-06.1-4/1/12/2/25

Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung .......................................................................................................................................2

1.1 Ausgangslage .....................................................................................................2 1.2 Vernehmlassungsverfahren ................................................................................3

2 Stellungnahmen ............................................................................................................................3

2.1 Eingegangene Stellungnahmen ..........................................................................3 2.2 Auswertung der Stellungnahmen ........................................................................3

3 Allgemeine Einschätzung zur Vorlage ........................................................................................5

4 Stellungnahmen zu den einzelnen Fragen .............................................................................. 22 Anhang: Liste der Teilnehmenden und ihrer Abkürzungen .......................................................... 127

1 Einleitung

1.1 Ausgangslage

Mit Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) vom 17. März 20231 wurde dem Bundesrat vom Parlament die Kompetenz erteilt, erste Anwendungsfälle des automatisierten Fahrens zu regeln. Die Vorlage «Verordnung über das automatisierte Fahren» (AVP) regelt nun die Zulassung und Nutzung der folgenden drei Anwendungsfälle:

- Fahrzeuge mit Übernahmeaufforderung (Art. 25b Abs. 1 nSVG): die fahrzeugführende Person wird von der Beherrschungspflicht gemäss Artikel 31 Absatz 1 SVG befreit, wenn sie das Automatisierungssystem innerhalb des bauartbedingten Einsatzbereiches (derzeit ausschliesslich Autobahn) aktiviert. Sie muss aber die Bereitschaft aufrechterhalten, die Fahraufgabe jederzeit wieder zu übernehmen. Wenn das Automatisierungssystem eine Übernahmeaufforderung abgibt, muss die fahrzeugführende Person die Fahraufgabe wieder selber übernehmen.

- Automatisiertes Parkieren (Art. 25b Abs. 2 nSVG): die fahrzeugführende Person kann das Fahrzeug auf einer dafür bestimmten Übergabefläche am Eingang einer Parkierungsfläche abstellen. Das Automatisierungssystem fährt das Fahrzeug von dort zu einem Parkplatz auf der Parkierungsfläche. Nach der Rückkehr zur Parkierungsfläche kann die fahrzeugführende Person das Automatisierungssystem erneut aktivieren und dieses fährt das Fahrzeug vom Parkplatz zur Übergabefläche, wo die fahrzeugführende Person das Fahrzeug wieder übernimmt.

- Führerlose Fahrzeuge (Art. 25c nSVG): das Automatisierungssystem fährt das Fahrzeug innerhalb des bauartbedingten Einsatzbereiches selbstständig. Es wird aber von Operatoren und Operatorinnen beaufsichtigt. Kann das Automatisierungssystem eine Situation nicht selbstständig lösen, kann es diesen ein Fahrmanöver vorschlagen oder von diesen einen Vorschlag verlangen. Ausgeführt wird das Fahrmanöver aber stets durch das Automatisierungssystem. Der Einsatzbereich muss durch eine kantonale Behörde genehmigt worden sein.

Nicht geregelt wird der Anwendungsfall der führerlosen Fahrzeuge mit geringen Dimensionen und tiefen Geschwindigkeiten gemäss Art. 25d nSVG.

Im Rahmen des Projekts «Automatisierte Fahrzeuge in der Fahrausbildung (AFF)» wurde untersucht, ob und wie die Fahrausbildung angepasst werden muss, um die Nutzung von Assistenz- und Automatisierungssystemen zu verbessern. Ein Teil dieses Projekt bildet eine Anpassung der Inhalte der theoretischen und praktischen Fahrausbildung in den Anhängen 11 und 12 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)2. Diese Änderungen der VZV sollen auch im Rahmen dieser Vorlage vorgenommen werden (vgl. Anhang Ziff. 3 der Vorlage).

1BBl 2023 791

2 SR 741.51

2/129 ASTRA-D-63D73401/674