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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 6 Seiten

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Verordnung über Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 105a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 (SVG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt für die Finanzhilfen nach Artikel 105a SVG:

a. die Anforderungen an Vorhaben, für die ein Gesuch um Finanzhilfe gestellt werden kann;

b. die Anforderungen an das Gesuch und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen;

c. die anrechenbaren Kosten und die Bemessung der Finanzhilfe;

d. die Ausrichtung der Finanzhilfe;

e. die Voraussetzungen für die Verlängerung der Umsetzungsfrist für Vorhaben und die Veröffentlichung der Ergebnisse.

Art. 2 Anforderungen an Vorhaben, für die ein Finanzhilfegesuch gestellt

werden kann

1 Ein Gesuch um Finanzhilfe kann für ein Vorhaben gestellt werden, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

a. Es entspricht den Vorgaben der Strassenverkehrspolitik.

b. Es erzielt einen positiven Effekt für den nachhaltigen Verkehr auf öffentlichen Strassen, insbesondere in Bezug auf eine Verbesserung des Verkehrsflusses und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit.

c. Es ist innovativ.

1 SR 741.01

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