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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 30 Seiten
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Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV)
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 4, 25a–25g, 103 Absatz 1 und 106 Absatz 2bisdes Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581,
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Zulassung und die Verwendung von Motorfahrzeugen mit einem Automatisierungssystem.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Automatisierungssystem: System, das Hardware- und Softwarekomponenten miteinander verbindet, um die Bedienung eines Fahrzeugs und die Überwachung der Strasse und des Verkehrs über einen gewissen Zeitraum umfassend und sicher zu gewährleisten.
b. Fahrzeug mit Übernahmeaufforderung: Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem, das die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer informiert, wenn es an die Grenzen seines bauartbedingten Einsatzbereichs gelangt und die Fahrzeugbedienung wieder durch die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer übernommen werden muss.
c. Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem zum Parkieren: Fahrzeug mit einem Automatisierungssystem, das in der Lage ist, auf einer Parkierungsfläche für automatisiertes Parkieren ohne Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer vom Übergabestandort zum Parkfeld und vom Parkfeld zum Übernahmestandort zu manövrieren.
1 SR 741.01
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