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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 4 Themenschwerpunkte

Das ASTRA kann Themenschwerpunkte vorschlagen, die die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllen.

Art. 5 Beizug von Expertinnen und Experten für die Gesuchsprüfung

1 Zur Prüfung der Gesuche kann das ASTRA vom Vorhaben unabhängige Expertinnen und Experten beiziehen. Vom Vorhaben betroffene Kantone können eine Expertin oder einen Experten für die Prüfung des Gesuchs vorschlagen.

2 Die beigezogenen Expertinnen und Experten prüfen das Gesuch und geben dem ASTRA eine Empfehlung ab.

Art. 6 Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe

1 Das ASTRA entscheidet mit Verfügung über die Gewährung der Finanzhilfe.

2 Es berücksichtigt bei seinem Entscheid neben den formellen Kriterien nach Artikel 3 Absatz 2 und den materiellen Kriterien nach Artikel 2 insbesondere:

a. ob das Vorhaben ohne die Finanzhilfe nicht umgesetzt werden könnte;

b. falls vorhanden: die Empfehlung der Expertinnen und Experten.

3 Das ASTRA fällt seinen Entscheid innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der jeweiligen Beurteilungsphase. Werden Gesuche mit hohem Abklärungsbedarf eingereicht, kann das ASTRA die Beurteilungsphase um höchstens 2 Monate verlängern.

4 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfe.

Art. 7 Prioritätenordnung

1 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so wird die Unterstützung prioritär einem Vorhaben gewährt:

a. das die Anforderung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt;

b. dessen neue Technologie sehr gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Markteinführung hat.

2 Erfüllen mehrere Vorhaben die Vorgaben nach Absatz 1, so werden vorrangig die Vorhaben unterstützt, die in ihrer Planung am weitesten fortgeschritten sind.

3 Das ASTRA regelt die Einzelheiten in einer Weisung und gibt diese den interessierten Kreisen bekannt.

Art. 8 Anrechenbare Kosten

1 Als anrechenbare Kosten gelten die nicht amortisierbaren Mehrkosten des Vorhabens gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Davon anrechenbar sind insbesondere die Kosten für:

a. die Entwicklung, Planung, Konstruktion, Beschaffung, Realisierung und Betrieb von Pilotanlagen;