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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 4 Themenschwerpunkte
Das ASTRA kann Themenschwerpunkte vorschlagen, die die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllen.
Art. 5 Beizug von Expertinnen und Experten für die Gesuchsprüfung
1 Zur Prüfung der Gesuche kann das ASTRA vom Vorhaben unabhängige Expertinnen und Experten beiziehen. Vom Vorhaben betroffene Kantone können eine Expertin oder einen Experten für die Prüfung des Gesuchs vorschlagen.
2 Die beigezogenen Expertinnen und Experten prüfen das Gesuch und geben dem ASTRA eine Empfehlung ab.
Art. 6 Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe
1 Das ASTRA entscheidet mit Verfügung über die Gewährung der Finanzhilfe.
2 Es berücksichtigt bei seinem Entscheid neben den formellen Kriterien nach Artikel 3 Absatz 2 und den materiellen Kriterien nach Artikel 2 insbesondere:
a. ob das Vorhaben ohne die Finanzhilfe nicht umgesetzt werden könnte;
b. falls vorhanden: die Empfehlung der Expertinnen und Experten.
3 Das ASTRA fällt seinen Entscheid innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der jeweiligen Beurteilungsphase. Werden Gesuche mit hohem Abklärungsbedarf eingereicht, kann das ASTRA die Beurteilungsphase um höchstens 2 Monate verlängern.
4 Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfe.
Art. 7 Prioritätenordnung
1 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so wird die Unterstützung prioritär einem Vorhaben gewährt:
a. das die Anforderung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt;
b. dessen neue Technologie sehr gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Markteinführung hat.
2 Erfüllen mehrere Vorhaben die Vorgaben nach Absatz 1, so werden vorrangig die Vorhaben unterstützt, die in ihrer Planung am weitesten fortgeschritten sind.
3 Das ASTRA regelt die Einzelheiten in einer Weisung und gibt diese den interessierten Kreisen bekannt.
Art. 8 Anrechenbare Kosten
1 Als anrechenbare Kosten gelten die nicht amortisierbaren Mehrkosten des Vorhabens gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken. Davon anrechenbar sind insbesondere die Kosten für:
a. die Entwicklung, Planung, Konstruktion, Beschaffung, Realisierung und Betrieb von Pilotanlagen;