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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

b. die Planung und Durchführung von Massnahmen, insbesondere für die Erstellung benötigter Installationen;

c Studien, Evaluierungen und Erhebungen;

d. die Kontrolle der Wirkung der Pilotanlagen und Massnahmen;

e. die Projektleitung, Berichterstattung sowie für Kommunikation und Wissenstransfer.

2 Nicht anrechenbar sind Kosten für:

a. Steuern, Kapital und Amortisationen;

b. den Unterhalt der Installationen;

c. den kommerziellen Unternehmensbetrieb;

d. Marketing oder Verkauf.

Art. 9 Bemessung der Finanzhilfe

1 An die anrechenbaren Kosten kann eine Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent gewährt werden.

2 Das ASTRA legt die Höhe der Finanzhilfe fest und berücksichtigt dabei:

a. die Höhe der anrechenbaren Kosten;

b. die Art des Vorhabens;

c. die Bedürfnisse des Markts;

d. das Interesse des Bundes am Vorhaben;

e. die finanzielle Situation der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

f. das Potenzial des Vorhabens nationale Ausstrahlung zu erlangen;

g. die Beteiligung gewinnorientierter Organisationen am finanziellen Risiko des Vorhabens;

h. das Kosten-Nutzen-Verhältnis des Vorhabens;

i. falls vorhanden: die Unterstützung durch Kantone oder Gemeinden;

j. falls vorhanden: Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Anstalten, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unmittelbar am Vorhaben beteiligt sind.

Art. 10 Nachträgliche Finanzhilfen aus anderen Quellen

Erhält die Empfängerin oder der Empfänger der Finanzhilfen nach dem Entscheid des ASTRA für das Vorhaben weitere Finanzhilfen aus anderen Quellen, so hat sie oder er die Pflicht, dies dem ASTRA umgehend zu melden. Das ASTRA kann auf dieser Grundlage seinen Unterstützungsentscheid, insbesondere die Höhe der Finanzhilfe anpassen.