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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 6 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 11 Ausrichtung der Finanzhilfe
1 Die Ausrichtung der Finanzhilfe erfolgt auf Basis eines Zahlungsplans. Das ASTRA kann nach Gutheissung des Finanzhilfegesuchs eine Vorauszahlung von maximal 40 Prozent der gewährten Finanzhilfe ausbezahlen.
2 Weitere Zahlungen erfolgen gemäss Zahlungsplan bei Erreichung der gesetzten Meilensteine. Dabei werden höchstens 80 Prozent der gewährten Finanzhilfe ausbezahlt.
3 Der restliche Beitrag von 20 Prozent der gewährten Finanzhilfe wird nach Prüfung der Schlussabrechnung ausbezahlt.
Art. 12 Verlängerung der Umsetzungsfrist
Das ASTRA kann die Frist von 3 Jahren für die Umsetzung von Vorhaben auf begründetes Gesuch hin verlängern, insbesondere wenn:
a. der Projektzeitplan durch äussere, nicht direkt beeinflussbare Umstände nicht eingehalten werden konnte;
b. für das ASTRA oder die Öffentlichkeit noch nicht alle relevanten Ergebnisse vorliegen.
Art. 13 Veröffentlichung
1 Das ASTRA veröffentlicht jährlich eine Liste mit folgenden Angaben zu jedem unterstützen Vorhaben:
a. Name der Empfängerin oder des Empfängers der Finanzhilfe;
b. Projekttitel;
c. Kurzbeschreibung;
d. Dauer;
e. Höhe der Finanzhilfe;
f. die erwarteten und erzielten Ergebnisse.
2 Das ASTRA veröffentlicht die von den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfe gelieferten Zwischen- und Schlussberichte. Sofern die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gewahrt bleiben, kann das ASTRA zudem die gelieferten Daten veröffentlichen.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: ….
Der Bundeskanzler: …..