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Vernehmlassung 2023/75: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) · 6 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 11 Ausrichtung der Finanzhilfe

1 Die Ausrichtung der Finanzhilfe erfolgt auf Basis eines Zahlungsplans. Das ASTRA kann nach Gutheissung des Finanzhilfegesuchs eine Vorauszahlung von maximal 40 Prozent der gewährten Finanzhilfe ausbezahlen.

2 Weitere Zahlungen erfolgen gemäss Zahlungsplan bei Erreichung der gesetzten Meilensteine. Dabei werden höchstens 80 Prozent der gewährten Finanzhilfe ausbezahlt.

3 Der restliche Beitrag von 20 Prozent der gewährten Finanzhilfe wird nach Prüfung der Schlussabrechnung ausbezahlt.

Art. 12 Verlängerung der Umsetzungsfrist

Das ASTRA kann die Frist von 3 Jahren für die Umsetzung von Vorhaben auf begründetes Gesuch hin verlängern, insbesondere wenn:

a. der Projektzeitplan durch äussere, nicht direkt beeinflussbare Umstände nicht eingehalten werden konnte;

b. für das ASTRA oder die Öffentlichkeit noch nicht alle relevanten Ergebnisse vorliegen.

Art. 13 Veröffentlichung

1 Das ASTRA veröffentlicht jährlich eine Liste mit folgenden Angaben zu jedem unterstützen Vorhaben:

a. Name der Empfängerin oder des Empfängers der Finanzhilfe;

b. Projekttitel;

c. Kurzbeschreibung;

d. Dauer;

e. Höhe der Finanzhilfe;

f. die erwarteten und erzielten Ergebnisse.

2 Das ASTRA veröffentlicht die von den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfe gelieferten Zwischen- und Schlussberichte. Sofern die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gewahrt bleiben, kann das ASTRA zudem die gelieferten Daten veröffentlichen.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: ….

Der Bundeskanzler: …..