Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 5 Seiten

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3 Erläuterungen zum Artikel

3.1 Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

3.1.1 Neuer Artikel 25a ArGV 2: Bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit für Verkaufsgeschäfte in städtischen Tourismusquartieren Rechtliche Grundlage

Für die Betriebe in den bisherigen Tourismusorten gemäss Art. 25 ArGV 2 soll sich nichts ändern. Deshalb wird für Verkaufsgeschäfte in touristischen Innenstädten ein neuer 25a ArGV 2 geschaffen.

Art. 25a ArGV 2 ermöglicht es Verkaufsgeschäften in städtischen Quartieren mit internationalem Tourismus bewilligungsbefreit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an Sonntagen zu beschäftigen.

Art. 25a Abs. 1: Sortimentsbeschränkung, Arbeitnehmer, Ausnahmebestimmungen

Ziel der neuen Ausnahmebestimmung ist es nicht, Anreize für nationalen Einkaufstourismus zu schaffen, sondern ein bereits bestehendes und im öffentlichen Interesse liegendes Bedürfnis abzudecken.

Wie in der bereits bestehenden Ausnahmeregelung für Tourismusorte wird das mögliche Sortiment auf die Bedürfnisse der Touristen beschränkt. Art. 25a Abs. 1 ArGV 2 spricht von «spezifischen Bedürfnisse der Touristen» (Bst. a) und «Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs» (Bst. b). Diese Begriffe stützen sich auf die Definition in Art. 25 Abs. 1 sowie auf diejenige gemäss Art. 25 Abs. 4 Bst. a ab. Zur Auslegung der Begriffe kann somit auf die geltende Praxis zu Art. 25 ArGV 2 zurückgegriffen werden.

Bst. a: Die spezifischen Bedürfnisse der Touristen umfassen gemäss geltender Praxis nebst Gegenständen wie Reiseführer, Souvenirs, lokale Spezialitäten, etc. auch ein Warenangebot zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Menschen wie Getränke, Verpflegung und Hygieneartikel. Massgeblich ist jeweils der Gesamteindruck des angebotenen Sortiments und die Frage, inwiefern die Bedürfnisse der Touristen bereits anderweitig abgedeckt werden. Dies wird insbesondere beim Städtetourismus eine wichtige Rolle spielen.

Bst. b: Das Warenangebot, welches auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet ist, wird in Absatz 3 definiert.

Vom Sonntagsarbeitsverbot ausgenommen werden nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der Bedienung der Kunden beschäftigt sind. Ihre Beschäftigung am Sonntag ist während des ganzen Jahres bewilligungsbefreit. Die Übernachtungszahlen belegen, dass es im Städtetourismus – im Gegensatz zum Tourismus in den Bergen – nicht eine oder zwei deutliche Hauptsaisons gibt, sondern dass die Nachfrage gleichmässiger über das Jahr verteilt ist. Daher beschränkt sich die Ausnahme von Sonntagsarbeitsverbot nicht auf eine oder zwei Perioden im Jahr wie in Art. 25.

Um den Arbeitnehmenden trotz regelmässiger Sonntagsarbeit genügend Ersatzruhe zu verschaffen, wurde für die Kompensation Art. 12 Abs. 1bis vorgesehen: Im Kalenderjahr sind mindestens 18 freie Sonntage über das ganze Jahr verteilt zu gewähren, wobei mindestens zwölfmal pro Jahr die wöchentliche Ruhezeit 59 aufeinanderfolgende Stunden beträgt und den ganzen Samstag und Sonntag umfasst. Somit geniessen die Arbeitnehmenden im