Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 5 Seiten
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Schnitt ein freies Wochenende pro Monat. Freie Wochenenden sind besonders wertvoll um die sozialen Beziehungen zu pflegen und werden von den Mitarbeitenden sehr geschätzt.
Art. 25a Abs. 2: Definition Tourismusquartiere
Unter die neue Bestimmung sollen nur städtische touristische Hotspots der Schweiz fallen. Deshalb wurde entschieden, diese Ausnahme auf die grösseren Städte zu beschränken: Die betroffenen Städte müssen mehr als 60’000 Einwohner und Einwohnerinnen zählen. In der Wegleitung wird zu präzisieren sein, aufgrund welcher Statistik dieses Kriterium beurteilt wird. Zudem muss der Anteil der ausländischen Gäste an den gesamten Hotellogiernächten mindestens 50 % betragen. Nur so kann davon ausgegangen werden, dass der Städtetourismus dort tatsächlich eine wichtige Rolle spielt und Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs bestehen. Auch hier wird in der Wegleitung zu präzisieren sein, über welchen Zeitraum dieses Kriterium erfüllt sein muss (z.B. im Schnitt über 3 Jahre).
Stand heute würden 7 Städte (Zürich, Genf, Luzern, Basel, Lausanne, Bern und Lugano)
diese Kriterien erfüllen.
Die städtischen Tourismusquartiere sind Ortsteile mit einem in Gehdistanz erreichbaren breiten Angebot für Beherbergung, Kultur und Kulinarik. Die Kantone müssten in den obengenannten Städten die entsprechenden Quartiere bezeichnen. Es kann nicht eine ganze Stadt von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen.
Art. 25a Abs. 3: Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs
Ein Verkaufsgeschäft gilt als den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienend, wenn es ein bestimmtes Warenangebot hat und der erwirtschaftete Umsatz stimmt:
Bst. a: Ein Warenangebot, welches auf den internationalen Fremdenverkehr ausgerichtet ist, umfasst gemäss Artikel 25 Abs. 4 Bst. a überwiegend Luxusartikel, insbesondere in den Bereichen Kleider und Schuhe, Accessoires, Uhren und Schmuck sowie Parfum.
Bst. b: Der im Verkaufsgeschäft erwirtschaftete Umsatz soll analog zu Art. 25 Abs. 4 Bst. b ArGV 2 zu einem wesentlichen Teil mit internationaler Kundschaft erzielt werden. Dies muss vom jeweiligen Verkaufsgeschäft belegt werden können. Da die Verkaufsgeschäfte in den Tourismusquartieren der betroffenen Städte grundsätzlich keine Arbeitnehmenden am Sonntag beschäftigen dürfen, ist für die Berechnungsgrundlage auf den an Werktagen (Montag bis Samstag) erzielten Umsatz mit internationalen Touristen abzustellen. Was die Berechnungsperiode für den erzielten Umsatz anbelangt, ist bei bestehenden Geschäften in der Regel auf den Umsatz während eines ganzen Jahres abzustellen. Bei neuen Geschäften kann diese Zeitspanne auch kürzer sein; sie sollte aber 3 Monate nicht unterschreiten.
Art. 25a Abs. 4: Finanzielle Kompensation für Sonntagsarbeit
Die Verordnung hält fest, dass zusätzlich zu den Regeln betreffend Ersatzruhezeit Kompensationen für die Sonntagsarbeit gelten sollen, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Diese Kompensationen können auf unterschiedliche Art geregelt werden. Der Kanton ist frei zu bestimmen, wo diese Kompensationen festgelegt sind (Reglement, GAV auf Betriebsebene oder für eine bestimmte Betriebsgruppe, Anschlusspflicht an einen bestehenden GAV, etc.). Da es sich bei Zuschlägen für regelmässige Sonntagsarbeit um eine privatrechtliche