Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/80: Revision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 7 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Im Rahmen der Praxisänderung zu Afghanistan hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Aeschi (23.4146; «Praxisänderung des SEM: Welche Folgen hat die Pauschalaufnahme von afghanischen Frauen für die Schweiz?») dargelegt, dass die geltende Rechtslage, welche bei einer Umwandlung einer rechtskräftig verfügten vorläufigen Aufnahme in einen Flüchtlingsstatus mit Asyl keine Anrechnung der vorbestandenen Subventionsdauer vorsieht, weder finanziell noch sachlich gerechtfertigt sei. Das EJPD hat aus diesem Grund eine Anpassung der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR 142.312) veranlasst, wonach künftig bei einem Statuswechsel die vorbestandene Subventionsdauer angerechnet werden soll.
Zusätzlich werden in dieser Vorlage die bereits heute vorkommenden Konstellationen für die Ausrichtung der Nothilfepauschalen im Zusammenhang mit dem Schutzstatus S (Nichteintreten auf ein Schutzgesuch, negativer Schutzentscheid und Widerruf) in die AsylV 2 aufgenommen. Sie haben Auswirkungen auf die Nothilfe und deren Subventionierung und finden in der Praxis bereits so Anwendung.
Die Festlegung der Höhe der Nothilfepauschale bei Aufhebung des Schutzstatus S wird Gegenstand einer separaten Vernehmlassungsvorlage sein. Inhalt der Vorlage soll eine Bestimmung in der AsylV 2 in Form einer definierten Formel zur Bestimmung der Höhe der Nothilfepauschale sein. Diese formelbasierte Bestimmung soll in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet werden.
2 Grundzüge der Vorlage
Die vorliegenden Änderungen in der AsylV 2 hängen mit der Praxisänderung für Frauen und Mädchen aus Afghanistan zusammen, die das SEM am 17. Juli 2023 eingeführt hat. Danach können weibliche Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden, wenn nicht ohnehin andere flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotive zum Tragen kommen. Ihnen ist deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies geschieht nicht automatisch, sondern wird bei jedem Gesuch einzeln geprüft und entschieden. Afghaninnen, deren Asylgesuch in der Vergangenheit abgelehnt wurde und die über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügen, steht es vor dem Hintergrund der Praxisanpassung frei, beim SEM erneut ein Asylgesuch zu stellen.
Wird eine rechtskräftig verfügte vorläufige Aufnahme in diesem Zusammenhang auf Gesuch hin im Rahmen eines Mehrfachgesuches in einen Flüchtlingsstatus mit Asyl umgewandelt, beginnt nach geltendem Recht die 5-Jahres-Frist für die Abgeltung der Sozialhilfekosten mittels Globalpauschalen neu zu laufen, unabhängig der Dauer der vorbestandenen vorläufigen Aufnahme. Dies ist jedoch weder sachlich noch finanziell gerechtfertigt. Aus diesem Grund soll in Artikel 24 Absatz 4 AsylV 2 eine Anpassung vorgenommen werden, wonach künftig bei einem entsprechenden Statuswechsel die vorbestandene Subventionsdauer angerechnet wird. Nach dem gleichen Prinzip soll einer Person, welcher vorübergehender Schutz gewährt worden ist und die zu einem späteren Zeitpunkt vorläufig aufgenommen oder als Flüchtling oder Staatenloser anerkannt wird, die Dauer der Schutzgewährung angerechnet werden (siehe dazu Artikel 20 Absatz 2 und 24 Absatz 5 AsylV 2). Gleiches gilt auch für Staatenlose, die in