Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/80: Revision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 7 Seiten

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Schutzgewährungs- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und eine Ausreisefrist angesetzt worden ist. In Analogie zu Absatz 1 Buchstabe d soll Absatz 2 Buchstabe c um den rechtskräftigen Widerruf erweitert werden.

Zu Artikel 29 Absätze 2 und 3

Der Artikel über den Umfang und Höhe der Nothilfepauschalen soll in Absatz 2 in Analogie zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b mit dem Verfahren um vorübergehende Schutzgewährung ergänzt werden; in Absatz 3 um den Widerruf des vorübergehenden Schutzes in Analogie zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben c und d.

Zur Übergangsbestimmung

Die Übergangsbestimmung gewährleistet, dass bei einem Statuswechsel nach Artikel 24 Absätze 4 und 5, der vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen erfolgt ist, die bis zum Statuswechsel aufgelaufenen Aufenthaltsfristen vollumfänglich an die bei Inkrafttreten maximal noch zu gewährenden Abgeltungsfristen angerechnet werden sollen. Es handelt sich dabei um eine zulässige unechte Rückwirkung.

4 Inkrafttreten

Die Änderung der AsylV 2 soll am 1. Juli 2025 in Kraft treten.

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Die zur Praxisänderung Afghanistan erst nachgelagerte Verordnungsanpassung führt beim Bund zu keinen Mehrkosten. Vor der Praxisanpassung betrug die Abgeltungsdauer für die Afghaninnen als vorläufig Aufgenommene maximal 7 Jahre, neu als Flüchtlinge nur noch 5 Jahre. Die Minderausgaben wegen der um zwei Jahre verkürzten Abgeltungsdauer für maximal knapp die Hälfte der 3117 Frauen, welche am 30. Juni 2023 vorläufig aufgenommen waren (1446 Frauen bzw. 46 %) und sich noch nicht 5 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben, sollten die Mehrausgaben wegen der nachgelagerten Verordnungsanpassung um rund ein Jahr übersteigen. Dies betrifft mehr als die Hälfte der bereits über 5 Jahre anwesenden Afghaninnen (1671 Frauen bzw. 54%), für welche bis zum Inkrafttreten dieser Verordnungsanpassung die fünfjährige Abgeltungsdauer für Flüchtlinge neu zu laufen beginnt. Entsprechende Mehr- bzw. Minderausgaben reduzieren sich, wenn nicht alle vorläufig aufgenommenen Frauen ein Gesuch auf einen Statuswechsel einreichen.

5.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf die Kantone

Die vorliegende Verordnungsanpassung im Zusammenhang mit der Praxisänderung Afghanistan führt bei den Kantonen zu keiner Kostenverschiebung, jedoch zu einer im Verhältnis zum geltenden Recht kürzeren Gesamtdauer der Bundessubventionierung bei einem Statuswechsel. Sie erhalten für diese Personen wie für alle übrigen anerkannten Flüchtlinge die Sozialhilfekosten während 5 Jahren vergütet. Die im Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnungsänderung bereits länger als 5 Jahre erfolgten Abgeltungen werden nicht zurückgefordert. Dies ist dann der Fall, wenn sich die vorläufig aufgenommenen Afghaninnen im Zeitpunkt der Inkraftsetzung bereits länger als 5 Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und der Bund für diese Personen die Kosten bereits bis zu 7 Jahren vergütet hat. Gleiches, also keine Rückforderung,