Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/80: Revision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 7 Seiten
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Zu Artikel 24 Absätze 4 - 6
Die Neufassung von Absatz 4 ist eine Folge der Praxisänderung des SEM vom 17. Juli 2023 im Zusammenhang mit den afghanischen Frauen und Mädchen (siehe dazu auch Ziffer 2). Nach geltendem Recht ist nach einem Statuswechsel eine Subventionsdauer von bis zu 12 Jahren möglich (7 Jahre als vorläufig aufgenommene Person und anschliessend 5 Jahre als anerkannter Flüchtling mit Asylgewährung). Um diese Unverhältnismässigkeit zu beheben, soll die Subventionsdauer seit der Einreise in die Schweiz (in Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 87 Absatz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes, AIG; SR 142.20) nach einem späteren Statuswechsel zum Flüchtling oder zum Staatenlosen an die neue Abgeltungsdauer angerechnet werden. In Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d der AsylV 2 ist diejenige Einreise in die Schweiz massgebend, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist.
Keine Auswirkungen im Bereich der Subventionen hat die Praxisänderung bei einer Umwandlung einer in der Schweiz derivativ als Flüchtling anerkannten Person1 in eine originär als Flüchtling anerkannte Person oder bei der Gewährung von Asyl im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens. In diesen Fällen beginnt die Frist nicht neu zu laufen und endet spätestens 5 Jahre ab Einreichung des ursprünglichen Asylgesuches.
In Absatz 5 soll nach dem gleichen Prinzip bei Personen, denen der vorübergehende Schutz gewährt worden ist, bei einem Statuswechsel zum Flüchtling oder Staatenlosen die vorbestandene Dauer der Schutzgewährung an die neue Abgeltungsdauer angerechnet werden. Die Analogie gründet im Umstand, dass der Schutzstatus S wie die vorläufige Aufnahme ein nicht auf Dauer ausgerichteter Aufenthaltstitel darstellt.
In Absatz 6 soll zudem festgelegt werden, dass bei einem anerkannten Flüchtling, der zu einem späteren Zeitpunkt als Staatenloser anerkannt wird oder bei einem anerkannten Staatenlosen, der zu einem späteren Zeitpunkt als Flüchtling anerkannt wird, die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes ab Einreichung des Asylgesuches oder ab Anerkennung der Staatenlosigkeit vollumfänglich an die nach Absatz 1 Buchstaben a – d bislängstens zu gewährende Abgeltungszeit angerechnet werden.
Zu Artikel 28 Nothilfepauschalen
In Absatz 1 Buchstabe b soll der Bund den Kantonen auch für diejenigen Personen eine einmalige Nothilfepauschale ausrichten, die ein Verfahren um vorübergehende Schutzgewährung durchlaufen haben. In Buchstabe d soll der Widerruf des vorübergehenden Schutzes der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme gleichgestellt werden.
Absatz 2 Buchstabe a soll mit dem Gesuch um vorübergehenden Schutz bei Personen, auf deren Schutzgesuch nicht eingetreten wurde, erweitert werden, wenn der entsprechende Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig geworden ist und eine Ausreisefrist angesetzt worden ist. Die Verweise auf Artikel 31a Absätze 1 und 3 des Asylgesetzes sind nicht nötig und sollen gestrichen werden. Die Ausrichtung der Nothilfepauschale in Buchstabe b soll auf Gesuche um vorübergehenden Schutz, die abgewiesen wurden, ausgedehnt werden. Dies, wenn der entsprechende
1 Ehegatten, minderjährige Kinder oder in der Schweiz geborene Kinder von originär anerkannten Flüchtlingen oder Ehegatten und minderjährige Kinder im Rahmen des Familiennachzuges gestützt auf Artikel 51 des Asylgesetzes