Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/80: Revision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 8 Seiten

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zeitlich unmittelbar an die vorl‰ufige Aufnahme (Abs. 4), die vor¸bergehende Schutzgew‰hrung (Abs. 5) oder die Anerkennung als Fl¸chtling oder Staatenloser (Abs. 6) anschliesse. Eine Anrechnung sei somit beispielsweise ausgeschlossen bei einer vorg‰ngigen Aufhebung oder einem vorg‰ngigen Erlˆschen der vorl‰ufigen Aufnahme (Abs. 4), bei Widerruf, Erlˆschen oder Aufhebung der vor¸bergehenden Schutzgew‰hrung (Abs. 5) oder bei Aberkennung der Fl¸chtlingseigenschaft oder des Status der Staatenlosigkeit (Abs. 6). Unnˆtig und verwirrend sei in Abs. 4 die Verwendung des Begriffs ´rechtskr‰ftigª. Diese Bezeichnung sei ersatzlos zu streichen.

Die ‹bergangsbestimmung wird vom Kanton LU aus Gr¸nden der Rechts- und Planungssicherheit sowie der Praktikabilit‰t abgelehnt.

Vorbehalt GL

Die Anrechnung der Subventionsdauer solle f¸r den Status S nicht ¸bernommen werden.

Beginn der Abgeltungsdauer (Art. 20 und 24 AsylV 2)

Nach der SP, Caritas, Asylex, ZiAB und der SFH bestehe bez¸glich des Beginns der Abgeltungsdauer durch den Bund eine Ungereimtheit. Gem‰ss Art. 24 Abs. 1 Bst. a AsylV 2 startet die F¸nf-Jahres-Frist f¸r anerkannte Fl¸chtlinge jeweils mit der Einreichung des Asylgesuchs. Bei vorl‰ufig Aufgenommenen hingegen startet die Sieben-Jahres-Frist bereits mit der Einreise (Art. 20 Bst. d AsylV 2). Dies f¸hre bei Asylgew‰hrung nach einem Mehrfachgesuch zu einer Ungleichbehandlung gegen¸ber anderen anerkannten Fl¸chtlingen, da f¸r sie wie oben erw‰hnt nicht die Einreise, sondern das Datum des Asylgesuchs relevant sei. Im Sinne der Gleichstellung aller anerkannten Fl¸chtlinge sei dementsprechend die Anrechnung an die neue Abgeltungsdauer auf die Zeit ab Asylgesuchseinreichung zu beschr‰nken.