Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/80: Revision der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2) · 8 Seiten
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Weitere Bemerkungen
Asylex, ZiAB und SFH regen an, sowohl den Kostendeckungsgrad der Globalpauschale wie auch die Mittelverwendung durch die Kantone regelm‰ssig zu evaluieren.
Der Kanton BE beantragt f¸r die Umsetzung ein neuer Finasi-Code, da die geplanten ƒnderungen f¸r den Kanton mit systemtechnischen Anpassungen am kantonalen Fallf¸hrungssystem verbunden seien. Ein neuer, spezifischer Finasi-Code f¸r die betroffene Personengruppe sei f¸r eine saubere und klar abgrenzbare Berechnungsgrundlage im kantonalen System sowie in der Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat f¸r Migration (SEM) unabdingbar.
Die Kantone GE und NE beantragen eine Erhˆhung der Subventionsdauer f¸r Fl¸chtlinge mit einer Aufenthaltsbewilligung auf sieben Jahre.
Der Kanton VD fordert die Einf¸hrung einer besonderen Pauschale f¸r unbegleitete, minderj‰hrige Asylsuchende sowie eine Erhˆhung der Globalpauschale 1b.
Der Kanton VS beantragt im Zusammenhang mit Artikel 20 Absatz 1 Bst. b AsylV 2 eine ‹bergangsregelung, die r¸ckwirkend ab Anwendung des Status S eine entsprechende Subventionierung vorsehen soll.
2.4 Ergebnisse zur Regelung der Nothilfepauschalen (Art. 28 und Art. 29 Abs‰tze 2 und 3 AsylV 2)
Der Aufnahme der bereits heute vorkommenden Konstellationen f¸r die Ausrichtung der Nothilfepauschale im Zusammenhang mit dem Schutzstatus S stimmen 24 Kantone vorbehaltlos
(AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD,
VS, ZG, ZH) zu. 2 Kantone (LU, TG) stimmen nur unter Vorbehalt zu. Kein Kanton lehnt die Neuregelung ab. Von den Parteien haben sich 3 ge‰ussert. 2 Parteien (FDP, SP) stimmen der Regelung zu und die SVP lehnt sie ab. Es haben sich 2 Dachverb‰nde zur Vorlage ge‰ussert. Der SGV und der SGB stimmen ihr zu. Von den interessierten Kreisen haben 6 Stellung genommen. Alle 6 Organisationen (Asylex, Caritas, ZiAB, SODK, SFH und VKM) stimmen der Vorlage zu.
Der Vorbehalt vom Kanton LU regt eine Erg‰nzung von Art. 28 AsylV2 an, in dem Sinne, dass eine abschliessende Aufz‰hlung der mˆglichen Konstellationen ebenfalls das Erlˆschen des Asyls gem‰ss Art. 64 Asylgesetz und die Aberkennung der Fl¸chtlingseigenschaft gem‰ss Art. 1 Bst. C Ziff. 1-6 der Fl¸chtlingskonvention einerseits sowie die Aberkennung des Status der Staatenlosigkeit andererseits enthalten m¸ssten.
Der Kanton TG unterstreicht, dass die Abschreibung eines Gesuchs im Gegensatz zum Nichteintreten oder Negativentscheid keine Nothilfepauschale nach Art. 28 AsylV 2 auslˆse. Das sei systemfremd, weshalb Art. 28 Abs. 2 AsylV 2 mit dem Tatbestand der Abschreibung erg‰nzt werden m¸sse.
3 Zeitpunkt der Inkraftsetzung
In der Vernehmlassungsvorlage wurde vorgesehen, dass die ƒnderungen in der Asylverordnung ¸ber Finanzierungsfragen per 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt werden sollen.