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Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 5 Seiten
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Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 20072 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. k–n
1In diesem Gesetz bedeuten:
k. Netzeigentümerin oder -eigentümer: natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin oder Eigentümer von Leitungen und Anlagen ist, welche für eine unbestimmte Anzahl von Grundstücken dem Ver- oder Entsorgen dienen;
l. Netzbetreiberin oder -betreiber: natürliche oder juristische Person, die Betreiberin oder Betreiber von Leitungen und Anlagen ist, welche für eine unbestimmte Anzahl von Grundstücken dem Ver- oder Entsorgen dienen;
m. Werkinformation: die Gesamtheit aller Daten in einem Ver- oder Entsorgungsgebiet für ein Werkleitungsmedium, die die Netzbetreiberin oder der - betreiber für den Betrieb und den Unterhalt ihres beziehungsweise seines Leitungsnetzes benötigt, namentlich die Geodaten zum Leitungsnetz;
n. Werkleitungsmedium: Medium, das mit Hilfe von Werkleitungen transportiert wird, insbesondere Fluide, elektrische Teilchen oder optische Signale.
1BBl 2021 ...
2 SR 510.62
2016–......