Vorlage

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 5 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Geoinformationsgesetz BBl 20XX

Gliederungstitel nach Art. 18

4a. Abschnitt: Leitungskataster Schweiz

Art. 18a Zweck des Leitungskatasters Schweiz

1Der Leitungskataster Schweiz (LKCH) stellt als Informationssystem für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft Geodaten zu ober- und unterirdischen Leitungen und den dazugehörigen Infrastrukturen in der erforderlichen Qualität bereit, um zur Unterstützung der Sicherheit der Leitungen und Infrastrukturen bei Interventionen im Untergrund beizutragen sowie die Digitalisierung und Koordination in Planung, Projektierung und Bau zu unterstützen.

2Der Bundesrat kann den Zweck des LKCH durch Verordnung um die Unterstützung in den Bereichen Projektierung, Baubewilligung und Grundbuch erweitern.

Art. 18b Inhalt

1Der LKCH besteht aus:

a. einem nach den Gemeinden gegliederten Verzeichnis der Netzbetreiberinnen und -betreiber;

b. einem Kataster der Leitungsnetze, der für vom Bundesrat bestimmte Werkleitungsmedien mindestens Folgendes enthält:

1. vom Bundesrat bestimmte Daten aus der Werkinformation;

2. Daten von weiteren Leitungen zur Versorgung und Entsorgung, soweit sie im öffentlichen Grund verlaufen.

2Der Bundesrat bestimmt die Werkleitungsmedien, die Gegenstand des LKCH sind, und die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1.

3Er legt die Mindestanforderungen an den LKCH hinsichtlich Organisation, Führung, Datenqualität und Verfahren sowie die qualitativen und technischen Anforderungen fest.

Art. 18c Digitale Dokumentation

1Netzbetreiberinnen und -betreiber der vom Bundesrat nach Artikel 18b Absatz 2 bestimmten Werkleitungsmedien sind verpflichtet, das von ihnen betriebene Leitungsnetz raumbezogen digital zu dokumentieren, so weit dies für den LKCH notwendig ist.

2Der Bundesrat legt die Anforderungen an diese Dokumentation fest.

Art. 18d Zusammenführen der Daten

1Die Kantone führen die Daten nach Artikel 18b Absatz 1 Buchstabe b zusammen.

2Die Netzbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, den Kantonen die Daten nach Artikel 18b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat kann für Netzbetreiberinnen und -betreiber, die über grosse Teilgebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig sind, abweichende Lösungen vorsehen.