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Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 5 Seiten
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Geoinformationsgesetz BBl 20XX
Art. 22 Abs. 2 Bst. e
2Die Aufgabe umfasst insbesondere:
e. die Gewährleistung der Zurverfügungstellung und den Betrieb des LKCH.
Art. 34 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 Bst.c
1Der Bund ist zuständig für:
h. die Gewährleistung der Zurverfügungstellung und den Betrieb sowie die Führung des LKCH.
2Die Kantone sind zuständig für:
c. das Zusammenführen der Daten für den LKCH.
Art. 36 Abs. 2bis
2bisDer Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbständig abschliessen, welche Aufgaben in diesem Gesetz, namentlich die Landesvermessung, die Landesgeologie oder die amtliche Vermessung, betreffen. Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen, die ausschliesslich die Übernahme von Aufgaben für andere Staaten oder internationale Organisationen durch die Bundesverwaltung betreffen, kann er an das Departement übertragen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 39a LKCH
1Bund und Kantone finanzieren den LKCH gemeinsam zu gleichen Teilen.
2Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen Globalbeiträge für:
a. das Zusammenführen und Aufbereiten der Daten des LKCH;
b. Betrieb und Weiterentwicklung des LKCH;
c. innovative Projekte zur Weiterentwicklung des LKCH und zur Erprobung neuer Technologien.
3Der Bundesrat legt die Grundlagen der Programmvereinbarungen in einer Verordnung fest.
4Die Netzbetreiberinnen und -betreiber tragen die Kosten für das Erheben, das Digitalisieren und das Nachführen der Werkinformation sowie die Weiterleitung der Daten für den LKCH. Der Kanton regelt, wer die Kosten für das Erheben und Digitalisieren der Daten von privaten Leitungen im öffentlichen Grund trägt.
Art. 43 Sachüberschrift
Evaluation des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen