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Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 5 Seiten
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Geoinformationsgesetz BBl 20XX
Art. 43a Evaluation des LKCH
1Der Bundesrat überprüft innerhalb von sechs Jahren nach vollständiger Einführung des LKCH dessen Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
2Er erstattet der Bundesversammlung Bericht und macht darin Vorschläge für notwendige Änderungen.
Art. 46a Übergangsbestimmungen für den LKCH
1Der Bundesrat legt den Einführungsplan des LKCH fest. Er kann dabei für die einzelnen Werkleitungsmedien nach Artikel 18b Absatz 2 unterschiedliche Fristen zur Vollendung der digitalen Dokumentation vorsehen.
2Er kann während der Einführung des LKCH die Leistungen der Kantone nach Artikel 39a Absatz 2 zum Aufbau des LKCH abgelten.
3Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung an.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.