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Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 5 Seiten

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Geoinformationsgesetz BBl 20XX

3Die Eigentümerinnen und Eigentümer von weiteren Leitungen zur Versorgung und Entsorgung sind verpflichtet, den Kantonen Daten nach Artikel 18b Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 zur Verfügung zu stellen. Der Kanton kann bestimmen, dass diese Daten von den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden müssen.

Art. 18e Subsidiäre Pflichten der Netzeigentümerinnen und -eigentümer

1Kommen die Netzbetreiberinnen und -betreiber ihren Pflichten nach den Artikeln 18c Absatz 1, 18d Absatz 2 und 39a Absatz 4 nicht nach, fallen diese Pflichten den Netzeigentümerinnen und -eigentümern zu.

2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Verfahren zur Inpflichtnahme der Netzeigentümerinnen und -eigentümer.

Art. 18f Zugang, Nutzung und Überwachung

1Der Bundesrat regelt den Zugang zum LKCH und die Modalitäten seiner Nutzung. Er berücksichtigt dabei die öffentlichen und privaten Interessen an der Werkinformation und an den Daten über private Leitungen im öffentlichen Grund, insbesondere die Interessen bezüglich des Schutzes und der Sicherheit.

2Er regelt:

a. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Zugangsgewährung;

b. das Verfahren zur Gewährung, zur Verweigerung und zum Entzug des Zugangs sowie die damit zusammenhängenden Zuständigkeiten.

3Der Zugang zum LKCH kann durch Verfügung verweigert werden, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Zugangsgewährung nicht erfüllt sind oder wenn eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit besteht

4Das Bundesamt für Landestopografie kann die Nutzung des LKCH überwachen, soweit dies für die Gewährleistung der Sicherheit notwendig ist. Es kann die Überwachung an eine andere Stelle der Bundesverwaltung oder an eine geeignete kantonale Stelle übertragen.

5Das Bundesamt für Landestopografie, das Bundesamt für Polizei und der Nachrichtendienst des Bundes haben zu Zwecken der Gewährleistung der Sicherheit des LKCH Zugang zu den Ergebnissen der Überwachung sowie zu den für die Zugangsgewährung erhobenen Personendaten.

6Der Bundesrat regelt:

a. die Zusammenarbeit der Bundesbehörden bei der Überwachung nach Absatz 4;

b. das Bearbeiten der für die Zugangsgewährung notwendigen Personendaten;

c. das Bearbeiten der aus der Überwachung gewonnenen Daten;

d. die Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen;

e. die Rahmenbedingungen zur Übertragung der Überwachung.