Vernehmlassungsvorlagen und erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/9: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft 25–28) · 214 Seiten
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allgemeinen, strategisch-politischen Fragestellungen im Bereich der Berufsbildung wird weiterhin durch den Einsatz von Begleit- und Steuergruppen sichergestellt.
3.2 ETH-Gesetz: Änderung (Vorlage 14)
Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 21. April 2021 die strategischen Ziele für den ETH-Bereich für die Jahre 2021–2024144 verabschiedet. Die strategischen Ziele beinhalten strategische Schwerpunkte und aufgabenbezogene Ziele, welche der ETH-Bereich erfüllt. Die strategischen Ziele sind zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen abgestimmt. Neben den strategischen Zielen wurden dem ETH-Bereich von verschiedenen Bundesstellen auch andere Aufgaben übertragen (z.B. Center for Security Studies, Schweizerischer Erdbebendienst, Nationale Lawinenwarnung).
Im Rahmen der Corporate-Governance-Politik des Bundes ist vorgesehen, dass verselbstständigte Einheiten des Bundes wie der ETH-Bereich diejenigen Aufgaben erfüllen, die ihnen durch den Organisationserlass (hier ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991145) sowie allenfalls weitere Bundesgesetze übertragen werden. Des Weiteren kann der Bundesrat den verselbstständigten Einheiten gestützt auf gesetzliche Delegationsnormen weitere Aufgaben übertragen, die sie gegen Abgeltungen oder Gebühreneinnahmen zu erfüllen haben. Diese weiteren Aufgaben sind dem Grundsatz nach auf Gesetzesstufe zu umschreiben. Die Aufgabenübertragung durch den Bundesrat erfolgt mittels Verordnung. Da das ETH-Gesetz noch keine solche Delegationsnorm an den Bundesrat enthält, dem ETH-Bereich aber verschiedene weitere Aufgaben übertragen wurden, wurden diese als Übergangslösung und aus Gründen der Transparenz (Gesamtschau) als Anhang zu den strategischen Zielen aufgeführt. Der Bundesrat hat bei der Verabschiedung der strategischen Ziele beschlossen, bei der nächsten Gelegenheit eine Verankerung auf Gesetzesstufe vorzuschlagen.
Die Änderungen zu Artikel 17 und 25a sind rein formaler Natur. Die vorgeschlagene Anpassung in Artikel 37a betrifft die Zusammensetzung der ETH-Beschwerdekommission.
Beantragte Neuregelungen
Art. 2 Zweck
Mit dem neuen Absatz 3bis wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat dem ETH-Bereich weitere Aufgaben übertragen kann. Die Aufgaben werden gegen Abgeltung oder gegen die Möglichkeit, Gebühren zu erheben, übertragen. Die bereits übertragenen Aufgaben, welche im Anhang zu den strategischen Zielen für den ETH-Bereich für die Jahre 2021–2024 aufgeführt sind, sind bereits mit dem aktuellen Zahlungsrahmen abgegolten beziehungsweise die entsprechenden Gebührenregelungen bestehen schon. Zusätzliche Abgeltungen wird es nur für neue Aufgaben geben.
Der neue Absatz 3ter hält fest, dass die ETH und die Forschungsanstalten die für die Aufgabenerfüllung nötigen Verfügungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit der
144 BBl 2021 1038
145 SR 414.110