Vernehmlassungsvorlagen und erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/9: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft 25–28) · 214 Seiten
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Gebührenerhebung für die Sammlung, Konditionierung und Zwischenlagerung radioaktiver Stoffe aus Medizin, Forschung und Industrie erlassen können.
Im Kontext der Erarbeitung der vorgeschlagenen Anpassungen ist aufgefallen, dass die Sachüberschrift von Artikel 2 nicht kohärent ist mit dem Inhalt des Artikels. Er definiert nicht den Zweck des ETH-Gesetzes, sondern umschreibt die Aufgaben der beiden ETH und der Forschungsanstalten. Neu soll er deshalb «Aufgaben der ETH und der Forschungsanstalten» heissen.
Art. 17 Arbeitsverhältnisse des Personals sowie der Professorinnen und Professoren
Diese Anpassung betrifft nur den französischen Text. In der geltenden Version des ETH-Gesetzes wurde «Professorenverordnung» mit «ordonnance sur le corps professoral» übersetzt. Es gibt jedoch den Begriff «Professorenkörper» im deutschsprachigen Recht des ETH-Bereichs nicht. Die Professorinnen und Professoren sind Teil des «Lehrkörpers» und kein eigenständiger weiterer «Körper». Die Übersetzung ist nicht optimal und kann im Rahmen dieser Revision angepasst werden. Neu soll der Begriff «ordonnnance concernant les professeurs» verwendet werden.
Art. 25a Einschränkung des Stimmrechts und Ausstand
Absatz 1 des vorliegenden Artikels regelt, dass die internen Mitglieder des ETH-Bereichs in bestimmten Geschäften nicht stimmberechtigt sind. Buchstabe c führt die «Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission und weitere Beschlüsse in Angelegenheiten der ETH-Beschwerdekommission» auf. Mit der Gesetzesänderung vom 19. März 2021146 wurde die Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission und der Erlass deren Geschäftsordnung dem Bundesrat übertragen (Art. 37a Abs. 1 und 5). Der ETH-Rat hat betreffend ETH-Beschwerdekommission keine Wahl- und Entscheidungsbefugnisse mehr. Damit ist Absatz 1 Buchstabe c obsolet geworden.
Art. 34d Gebühren
In Artikel 34d wird ein neuer Absatz 5 eingefügt. Der Artikel wird dahingehend ergänzt, dass die ETH und ihre Forschungsanstalten für ihre Leistungen Gebühren erheben, soweit sie für diese Leistungen keine Abgeltungen für Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3bis erhalten. Ausserdem wird festgehalten, dass der Bundesrat für den Erlass von Gebührenregelungen zuständig ist, wenn damit eine von ihm nach Artikel 2 Absatz 3bis übertragene Aufgabe finanziert werden soll.
Art. 37a ETH-Beschwerdekommission
Seit der Gesetzesänderung vom 19. März 2021147 ist der Bundesrat für die Wahl der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission zuständig. Gemäss Artikel 37 Absatz 3 ETH-Gesetz beurteilt die ETH-Beschwerdekommission Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten. Die Beschwerden betreffen vorwiegend das Personal- und Hochschulrecht. Entscheide der ETH-Beschwerdekommission können
146 AS 2021 603
147 AS 2021 603