Vernehmlassungsvorlagen und erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/9: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft 25–28) · 214 Seiten
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ans Bundesverwaltungsgericht und anschliessend ans Bundesgericht weitergezogen werden.
Heute sieht das ETH-Gesetz vor, dass eine Mehrheit der Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission dem ETH-Bereich angehört (Art. 37a Abs. 1 2. Satz). Es ist unbestritten, dass in der ETH-Beschwerdekommission Mitglieder vertreten sein müssen, welche die Besonderheiten des ETH-Bereichs aus eigener Erfahrung kennen. Bei Entscheiden in Bereichen, welche indirekt auch das Arbeitsverhältnis der internen Mitglieder tangieren, beispielsweise im Personalrecht, ist aber eine unabhängige juristische Beurteilung zentral. Dies kann mit einer Mehrheit von externen Mitgliedern besser gewährleistet werden.
Aus diesem Grund wird mit der vorliegenden Anpassung vorgeschlagen, dass von den sieben Mitgliedern der ETH-Beschwerdekommission mindestens vier nicht dem ETH-Bereich angehören sollen. Die drei verbleibenden Sitze sollen, wenn immer aufgrund des bereichsinternen Interesses möglich, mit Mitgliedern aus dem ETH-Bereich besetzt werden (Studierende, Mittelbau und Dozierende). Der Bundesrat hat im Anforderungsprofil für die Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission bereits heute festgehalten, dass die externen Mitglieder über Kenntnisse im Hochschulbereich verfügen müssen. Diese bewährte Regelung wird weitergeführt.
3.3 Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG): Änderungen (Vorlage 15)
Ausgangslage
Die vorgeschlagene Änderung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011148 betrifft die Anzahl der im Ausland tätigen Mitglieder des Schweizerischen Akkreditierungsrats.
Im HFKG wird in Artikel 21 Absatz 1 festgelegt, dass der Schweizerische Akkreditierungsrat aus 15-20 Mitgliedern besteht. Im letzten Satz des gleichen Absatzes legt der Gesetzgeber fest, dass mindestens fünf Mitglieder hauptsächlich im Ausland tätig sein müssen. Nach Inkrafttreten des HFKG hat der zuständige Hochschulrat 20 Mitglieder für die erste Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die meisten Mitglieder wurden für eine weitere Amtszeit von vier Jahren wiedergewählt. Dabei wurde auch die Bedingung der Anzahl der im Ausland tätigen Mitglieder eingehalten. Die Praxis hat jedoch gezeigt, dass für die nächsten Wahlperioden nicht mehr das Maximum an Mitgliedern nötig sein wird. Der Hochschulrat hat für die nächste Wahlperiode 15 Mitglieder gewählt. Dabei passt nun das starre Kriterium der im Ausland tätigen Mitglieder nicht mehr. Wenn der Hochschulrat dieses Kriterium immer umsetzen muss, haben die anderen Interessensvertretungen weniger Mitglieder im Akkreditierungsrat. Das Kriterium der Anzahl der im Ausland tätigen Mitglieder sollte In Funktion der Gesamtzahl der Mitglieder im Akkreditierungsrat angepasst werden können. Es wird vorgeschlagen, dass neu drei bis fünf Mitglieder hauptsächlich im Ausland tätig sein sollen.
148 SR 414.20