Vernehmlassungsvorlagen und erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/9: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft 25–28) · 214 Seiten

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3 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen

3.1 Berufsbildungsgesetz (BBG): Änderung (Vorlage 13)

Änderung von Art. 59 Abs. 1 BBG

Ausgangslage

Die subjektorientierte Finanzierung für Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, wurde im Jahr 2018 eingeführt.142 Um die Verwendung der Mittel für die Berufsbildung flexibler gestalten zu können, werden heute die Kantonspauschalen und die Mittel für die höhere Berufsbildung gemeinsam in einem Kredit budgetiert.

Wie in Ziffer 2.1 aufgezeigt wird, erwies sich die Budgetierung der Mittel für die Subjektfinanzierung als schwierig. Dadurch wurde der mit der gemeinsamen Kreditierung einhergehende Kompensationsmechanismus jedes Jahr angewendet, was die Planungssicherheit für die Kantone erschwerte.

Zudem ist der Bundesrat mit der Motion 21.3007 beauftragt worden, in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Vorschlag zur besseren Steuerung und Planbarkeit der Berufsbildungsfinanzierung durch die Kantone zu erarbeiten und dem Parlament vorzulegen (vgl. Ziff. 1.5).

Beantragte Neuregelung

In Artikel 59 Absatz 1 wird neu ein separater Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone beantragt. Die Mittel für die höhere Berufsbildung werden in einem eigenen Zahlungsrahmen beantragt.

Der bisherige Kompensationsmechanismus zwischen diesen beiden Bereichen fällt damit weg. Die Beiträge werden neu in zwei getrennten Zahlungsrahmen gesteuert, wie sie im Bundesbeschluss 1 abgebildet werden (vgl. Art. 1 und Art. 2). Mit der Einführung eines eigenen Zahlungsrahmens in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a BBG für die Pauschalbeiträge an die Kantone wird der Auftrag der Motion 21.3007 umgesetzt. Die zur Verfügung stehenden Beiträge an die Kantone sowie die Beiträge an die höhere Berufsbildung werden so vorhersehbarer. Dies erhöht die Planungssicherheit für die Kantone.

Wird die Änderung von Artikel 59 Absatz 1 abgelehnt, so wird der Bundesbeschluss 1 angepasst. Die Mittel für die Pauschalbeiträge sowie die höhere Berufsbildung werden dann wie bisher in einem gemeinsamen Zahlungsrahmen beantragt.

Aufhebung Art. 69–71 BBG

Ausgangslage

Die Eidgenössische Berufsbildungskommission (EBBK; Art. 69 f. BBG) hat als ausserparlamentarische Kommission zwei Aufgaben: Zum einen ist sie ein Beratungsgremium der Bundesbehörden, namentlich des SBFI, in Fragen zur Berufsbildung und

142 Änderung des BBG vom 16. Dezember 2016, AS 2017 5143.