Vernehmlassungsvorlagen und erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/9: Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025–2028 (BFI-Botschaft 25–28) · 214 Seiten

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Beantragte Neuregelung

Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat

Das starre Kriterium, dass mindestens fünf Mitglieder des Akkreditierungsrats hauptsächlich im Ausland tätig sein müssen, wird angepasst. Es wird vorgeschlagen, dass neu drei bis fünf Mitglieder hauptsächlich im Ausland tätig sein müssen.

3.4 Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG): Änderung (Vorlage 16)

Ausgangslage

Im Anschluss an eine interne Revision wurde empfohlen, die Reserven der Akademien der Wissenschaften Schweiz gesetzlich zu regeln. Die Regelung für den Höchstbetrag der freien Reserven wurde bereits im Jahr 1999 als Weisung eingeführt.

Beantragte Neuregelung

Art. 11 Abs. 6bisSchweizerische Akademien

Die Reserveregelung erlaubt den Akademien der Wissenschaften Schweiz eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung von Projekten. Auf Verordnungsstufe wird eine auf die Situation der Akademien angepasste Vollzugsregelung erfolgen: Sie wird klarstellen, dass der Bestand der Reserven jeder einzelnen Institution im jeweiligen Rechnungsjahr 10 Prozent des jährlichen Bundesbeitrags nicht überschreiten darf und sie wird keine Möglichkeit enthalten, diesen Prozentsatz ausnahmsweise zu überschreiten. Im Gegensatz zum SNF gehen die Institutionen der Akademien der Wissenschaften Schweiz keine Projektverpflichtungen ein für Folgejahre, welche zu nicht bilanzierten Verpflichtungen führen. Projektverpflichtungen für die Folgejahre werden über Rückstellungen abgesichert. Deswegen enthalten die Revisionsberichte der Institutionen der Akademien der Wissenschaften Schweiz im Gegensatz zu denjenigen des SNF keine Ausserbilanzgeschäfte.