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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. sichergestellt werden, dass Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel bei vorschriftgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben, damit ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet wird.
Art. 2 Gegenstand
1Diese Verordnung regelt:
a. die Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln;
b. die Verwendung von Beistoffen in Pflanzenschutzmitteln.
2Sie regelt für Pflanzenschutzmittel in der Form, in der sie vermarktet werden, insbesondere:
a. die Zulassung;
b. das Inverkehrbringen und die Verwendung;
c. die Ausfuhr;
d. die Kontrolle;
e. die Einstufung;
f. die Verpackung;
g. die Kennzeichnung;
h. das Sicherheitsdatenblatt;
i. die Werbung;
j. die Abgabe, Aufbewahrung, Rückgabe und Rücknahme.
3Sie regelt für Grundstoffmittel in der Form, in der sie vermarktet werden, insbesondere:
a. das Inverkehrbringen und die Verwendung;
b. die Kontrolle;
c. die Kennzeichnung;
d. die Werbung;
e. die Abgabe, Aufbewahrung, Rückgabe und Rücknahme.
Art. 3 Geltungsbereich
1Diese Verordnung gilt für Produkte, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten sowie Beistoffe bestehen oder diese enthalten und die dazu bestimmt sind:
a. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;