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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
f. Zusatzstoffe;
g. Zubereitungen;
h. Rückstände;
i. bedenklicher Stoff;
j. Schadorganismen;
k. nichtchemische Methoden;
l. Inverkehrbringen;
m. Herstellerin;
n. Zugangsbescheinigung;
o. Umwelt;
p. gute Pflanzenschutzpraxis;
q. gute experimentelle Praxis;
r. Versuche und Studien;
s. geringfügige Verwendung;
t. Gewächshaus;
u. Nacherntebehandlung;
v. Metabolit;
w. Verunreinigung.
2Zusätzlich bedeuten die folgenden Ausdrücke:
a. Pflanzenschutzmittel: Produkte nach Artikel 3 Absatz 1;
b. Grundstoffmittel: Produkte nach Artikel 3 Absatz 2;
c. Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten
insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind ihnen gleichgestellt;
d. Makroorganismen: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nemato-
den;
e. berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:
1. Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderinnen und Anwender, Technikerinnen und Techniker, Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; und
2. weitere Inhaberinnen oder Inhaber einer Fachbewilligung.
f. Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen.