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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

f. Zusatzstoffe;

g. Zubereitungen;

h. Rückstände;

i. bedenklicher Stoff;

j. Schadorganismen;

k. nichtchemische Methoden;

l. Inverkehrbringen;

m. Herstellerin;

n. Zugangsbescheinigung;

o. Umwelt;

p. gute Pflanzenschutzpraxis;

q. gute experimentelle Praxis;

r. Versuche und Studien;

s. geringfügige Verwendung;

t. Gewächshaus;

u. Nacherntebehandlung;

v. Metabolit;

w. Verunreinigung.

2Zusätzlich bedeuten die folgenden Ausdrücke:

a. Pflanzenschutzmittel: Produkte nach Artikel 3 Absatz 1;

b. Grundstoffmittel: Produkte nach Artikel 3 Absatz 2;

c. Mikroorganismen: zelluläre oder nichtzelluläre mikrobiologische Einheiten

insbesondere Bakterien, Algen, niedere Pilze, Protozoen, Viren und Viroide, die zur Replikation oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind; Zellkulturen, Prionen und biologisch aktives genetisches Material sind ihnen gleichgestellt;

d. Makroorganismen: Insekten, Milben und andere Arthropoden sowie Nemato-

den;

e. berufliche Verwenderin oder beruflicher Verwender:

1. Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwenderinnen und Anwender, Technikerinnen und Techniker, Arbeitgeber sowie Selbstständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; und

2. weitere Inhaberinnen oder Inhaber einer Fachbewilligung.

f. Siedlungsgebiet: Gebiet innerhalb der Bauzonen.