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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. in einer anderen Weise als Nährstoffe oder Pflanzen-Biostimulanzien die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, insbesondere indem sie das Wachstum der Pflanzen regeln;
c. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besondere Vorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
d. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sein denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;
e. ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sein denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.
2Sie gilt zudem für Produkte, die aus Grundstoffen bestehen oder diese enthalten und die dazu bestimmt sind:
a. Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet wird, eher hygienischen Zwecken als dem Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen zu dienen;
b. in einer anderen Weise als Nährstoffe oder Pflanzen-Biostimulanzien die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen, insbesondere indem sie das Wachstum der Pflanzen regeln;
c. Pflanzenerzeugnisse zu konservieren, soweit diese Stoffe oder Produkte nicht besondere Vorschriften über konservierende Stoffe unterliegen;
d. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten, mit Ausnahme von Algen, es sein denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht;
e. ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen, mit Ausnahme von Algen, es sein denn, die Produkte werden auf dem Boden oder im Wasser zum Schutz von Pflanzen ausgebracht.
Art. 4 Begriffe
1In dieser Verordnung gilt für die folgenden Begriffe die jeweilige Definition nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20098:
a. Stoffe;
b. Wirkstoffe;
c. Safener;
d. Synergisten;
e. Beistoffe;
8 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1438, ABl. L 227 vom 1.9.2022, S. 2.