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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

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Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 7 Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe,

Safener und Synergisten

1Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach den Artikeln 13 Absatz 4 und 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/20099 in der EU genehmigt sind, gelten auch in der Schweiz als genehmigt.

2Für Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach Absatz 1 als in der Schweiz genehmigt gelten, sind die Vorschriften der einzelnen Durchführungsverordnungen der EU zu diesen Stoffen anwendbar, insbesondere der darin festgelegte Zeitpunkt, bis zu dem die Genehmigung gilt.

Art. 8 Wirkstoffe, Safener und Synergisten, für die von der EU

abweichende Bestimmungen gelten

1Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die nach Artikel 7 genehmigt sind, für die aber Bestimmungen gelten, die von denjenigen der geltenden Durchführungsverordnungen der EU abweichen, sind in Anhang 1 Ziffern 1.2, 3.2 und 4.2 aufgeführt.

2Die Dauer, während der die Genehmigung gilt, richtet sich nach den Vorschriften der jeweils geltenden Durchführungsverordnung der EU.

Art. 9 In der Schweiz nicht genehmigte Wirkstoffe, Safener und

Synergisten, die in der EU genehmigt sind

Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU, aber nicht in der Schweiz genehmigt sind, sind in Anhang 1 Ziffern 1.3, 3.3 und 4.3 aufgeführt.

Art. 10 Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, die in der

EU nicht genehmigt sind

1Wirkstoffe, Safener und Synergisten, die in der EU nicht genehmigt sind, werden auf Gesuch hin genehmigt, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 1 erfüllen.

2Eine Genehmigung nach Absatz 1 kann insbesondere erfolgen:

a. für Makroorganismen;

b. wenn für die Bekämpfung eines Schadorganismus keine Alternative besteht.

3Die nach diesem Artikel genehmigten Wirkstoffe, Safener und Synergisten sind in Anhang 1 Ziffern 1.1, 2, 3.1 und 4.1 aufgeführt.

9 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 1.