Vorlage

Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Pflanzenschutzmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, auf die diese Verordnung verweist, gelten für die französischen Fassung die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

Ausdruck in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Ausdruck in dieser Verordnung

mise sur le marché mise en circulation

produit phytopharmaceutique produit phytosanitaire

4Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, auf die diese Verordnung verweist, gelten für die italienische Fassung die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

Ausdruck in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Ausdruck in dieser Verordnung

antidoto agronomico fitoprotettore

autorizzazione omologazione

2. Titel: Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten

1. Kapitel: Genehmigung von Wirkstoffen, mit Ausnahme von Grundstoffen, von Safenern und von Synergisten

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 5

1Dieses Kapitel gilt für Wirkstoffe mit Ausnahme von Grundstoffen, für Safener und für Synergisten.

2Auf Wirkstoffe, die Grundstoffe sind, ist das 2. Kapitel anwendbar.

2. Abschnitt: Genehmigte Wirkstoffe, Safener und Synergisten

Art. 6 Voraussetzung für die Verwendung von Wirkstoffen, Safenern und

Synergisten

Ein Wirkstoff, Safener oder Synergist darf in einem Pflanzenschutzmittel nur verwendet werden, wenn er nach Artikel 7 als genehmigt gilt oder nach Artikel 10 genehmigt wurde.