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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4. Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005114
Anhang Ziff. 1 Bst. c Strich 10
Feste Gebührenansätze und Gebührenrahmen
1 Stellungnahmen bei Anhörungen sowie Zustimmungen
Für Stellungnahmen und Zustimmungen nach den unten aufgelisteten Erlassen gelten die folgenden Gebührenansätze bzw. der folgende Gebührenrahmen:
c. sehr aufwändige Stellungnahmen
nach Aufwand, höchstens aber 20’000
– Pflanzenschutzmittelverordnung vom …115
(Art. 143)
5. Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005116
Art. 4 Bst. b und c
Für folgende Anwendungen ist eine Bewilligung der nachstehenden Behörden nötig:
Anwendung Bewilligungsbehörde
b. das Versprühen und Ausstreuen Bundesamt für Zivilluftfahrt im Einvervon Pflanzenschutzmitteln, Grund-nehmen mit dem Bundesamt für Gesundstoffmitteln, Biozidprodukten und heit (BAG), dem BLV, dem BLW, dem Düngern aus der Luft Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem BAFU
c. die Anwendung von Pflanzen- kantonale Behörde
schutzmitteln, Grundstoffmitteln
und Düngern im Wald, soweit sie
nicht in eine Bewilligung nach
Buchstabe a oder b eingeschlossen
ist
Art. 18 Abs. 3
3Geben die kontrollierten Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände selbst oder der Umgang mit ihnen Anlass zu Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die nach Artikel 19 für die Verfügungen zuständigen Behörden. Sind dies kantonale Behörden, so informiert sie ausserdem das BAG, das BAFU und das SECO sowie, bei Beanstandungen von Pflanzenschutzmitteln oder von Grundstoffmitteln, das BLV und das BLW, und, bei Beanstandungen von Düngern, das BLW.
114 SR 814.014
115 SR …
116 SR 814.81