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Vernehmlassung 2023/92: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV · 97 Seiten
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Pflanzenschutz- und Grundstoffmittelverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 20 Fachberatung für die Verwendung von Düngern, Pflanzenschutzmitteln
und Grundstoffmitteln
1Die Kantone sorgen dafür, dass für die Verwendung von Düngern, Pflanzenschutzmitteln oder Grundstoffmitteln eine Fachberatung angeboten wird; sie sichern deren Finanzierung.
2Sie können bestimmen, dass Personen, die Dünger, Pflanzenschutzmittel oder Grundstoffmittel in belasteten Gebieten beruflich oder gewerblich verwenden:
a. sich zu diesem Zweck von der Fachberatung beraten lassen müssen;
b. die für diese Beratung erforderlichen Betriebsdaten zur Verfügung stellen müssen.
Übersicht Anhänge, Ziff. 2.5
2 Bestimmungen für Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen
2.5 Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel
Anhang 2.5 Titel, Ziff. 1.1 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und 3–5, Ziff. 1.2 Abs. 1, 3 Einleitungssatz sowie 3bisEinleitungssatz und Bst. c, Ziff. 2 Abs. 1 und 2 sowie Ziff. 3
Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel
1 Verwendung
1.1 Verbote und Einschränkungen
1Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel dürfen nicht verwendet werden:
2Pflanzenschutzmittel und Grundstoffmittel, die dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder auf ein unerwünschtes Pflanzenwachstum Einfluss zu nehmen, dürfen zudem nicht verwendet werden:
3Aufgehoben
4Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Grundstoffmitteln in den Zuströmbereichen Zu und Zo legen die Kantone, unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Ziffer 1.2 Absätze 2, 4 und 5, über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels oder Grundstoffmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird und die Anforderungen an genutztes oder zur Nutzung vorgesehenes Grundwasser wiederholt nicht erfüllt werden.
5Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Grundstoffmitteln auf und an Gleisanlagen ausserhalb der Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Einschränkungen und Verbote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse und hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.